Rambøll-Gutachten stellte fest, dass die Auskunftserteilungen in § 8a BVerfSchG mit nachteiligen Wirkungen für den Betroffenen verbunden waren: Teilweise wurden die Betroffenen
entgegen der Bitten des BfV auf eine interne Sperrliste gesetzt und konnten auf ihre Bankkonten nicht mehr zugreifen, weitere Transaktionen wurden unmöglich.73
(6) § 8b Abs. 6 BVerfSchG – Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Nach § 8b Abs. 6 BVerfSchG sind die in § 8a Abs. 1 und 2 S. 1 genannten Stellen verpflichtet,
die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, wie sie in der
Rechtsverordnung nach § 8b Abs. 8 BVerfSchG vorgeschrieben ist.
Das TBG ermöglichte es mit Einführung des § 8 Abs. 5-8 BVerfSchG a. F. Auskünfte „einzuholen“. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Diensteanbieter enthielt die Vorschrift nicht,
sondern diese ergab sich erst aus der Gesetzesbegründung.74 Mit dem TBEG wurden die
Auskunftsersuchen einheitlich in § 8a Abs. 1, 2 BVerfSchG geregelt und als Befugnisnorm
ausgestaltet. Die Auskunftspflicht ergab sich mittelbar aus dem Wortlaut des § 8a Abs. 7
BVerfSchG a. F. (§ 8b Abs. 4 BVerfSchG n. F.). Dies wurde im Innenausschuss 2007 sowie
im Rambøll-Gutachten als unklar kritisiert.75 Das Wolff-Gutachten empfahl, von einer Verpflichtung abzusehen, die nachträglich mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. Es
sei zwar verfassungsrechtlich zulässig, allerdings sei die damit verbundene erhöhte Intensität
der Grundrechtseingriffe zu bedenken.76 § 8b Abs. 6 BVerfSchG wurde im Jahre 2011 eingeführt.77 Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass eine Auskunftspflicht besteht.78
Von einer mit Bußgeld bewehrten Sanktionierung wurde abgesehen. § 8a BVerfSchG ist
weiterhin als Befugnisnorm ausgestaltet.
(7) § 8b Abs. 7 BVerfSchG – Mitteilung an den Betroffenen
Die Vorläuferregelung wurde durch das TBG im Jahre 2002 als § 8 Abs. 9 S. 9 BVerfSchG
eingeführt.79 Die Einschaltung der G 10-Kommission bei der Entscheidung über die Mitteilung
nach § 12 Abs. 1, 3 G 10 galt für alle Auskunftsverlangen in § 8 Abs. 5-8 BVerfSchG a. F.
einheitlich. Dagegen differenzierte das TBEG bei der Frage der Mitteilungspflicht zwischen
den verschiedenen Anordnungen.80 § 8a Abs. 5 S. 8 BVerfSchG a. F. verwies für die Mitteilung
über Auskunftsersuchen bezüglich Postdaten, Verkehrsdaten und Nutzungsdaten auf § 12
Abs. 1, 3 G 10. Für die Auskunft über Flugdaten und Finanztransferdaten bestand eine
Mitteilungspflicht gemäß § 8a Abs. 4 S. 7 BVerfSchG a. F., sobald eine Gefährdung des
Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden konnte. Für die Bestandsdatenauskunft war eine
Mitteilung nicht vorgesehen.

73

Vgl. BMI, Bericht der Bundesregierung zum Ergebnis der Evaluierung nach Artikel 11 des
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (nur Entwurf), 2011, S. 75.
74 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 36.
75 Vgl. Möstl, Innenausschuss, Drs. 16(4)131 A, S. 17; BMI, Bericht der Bundesregierung zum Ergebnis
der Evaluierung nach Artikel 11 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007
(nur Entwurf), 2011, S. 10.
76 Vgl. Wolff, Verfassungsrechtliche Bewertung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
(TBEG) und seiner Anwendung, Rechtsgutachten, 2011, S. 75. A.A. BMI, Bericht der Bundesregierung
zum Ergebnis der Evaluierung nach Artikel 11 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom
5. Januar 2007 (nur Entwurf), 2011, S. 65.
77 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
78 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 16.
79 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 362, in Kraft getreten am 01.01.2002.
80 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 3, in Kraft getreten am 11.01.2007.

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