(3) § 8b Abs. 3 BVerfSchG – PKGr
Die Unterrichtung des PKGr wurde durch das TBG in § 8 Abs. 10 BVerfSchG eingeführt63 und
im Zuge des TBEG im Jahre 2007 wortgleich nach § 8a Abs. 6 BVerfSchG verschoben.64 Die
mit dem Änderungsgesetz 2011 getroffene Neuregelung in § 8b Abs. 3 BVerfSchG enthält
geringfügige inhaltliche Änderungen:65 Das BMI als das für die Unterrichtung zuständige Ministerium wird ausdrücklich benannt. Die Unterrichtung erfasst neben § 8a Abs. 2 BVerfSchG
nunmehr auch die Auskunft über Kontostammdaten nach § 8a Abs. 2a BVerfSchG. Der Verweis auf § 10 PKGrG statt wie bisher auf § 5 PKGrG trägt der Änderung des PKGrG Rechnung.
(4) § 8b Abs. 4 BVerfSchG – Mitteilung an den Verpflichteten
§ 8b Abs. 4 S. 1 BVerfSchG regelt eine Mitteilungsbeschränkung, § 8b Abs. 4 S. 2 BVerfSchG
ein Weitergabeverbot. Die Vorschrift bezieht sich auf den gesamten § 8a BVerfSchG. Der
heutige § 8b Abs. 4 S. 2 BVerfSchG wurde durch das TBG als § 8 Abs. 9 S. 10 BVerfSchG
eingeführt.66 Die Vorschrift geht auf die Anregung des Innenausschusses zurück.67 Das TBEG
verlagerte die Bestimmung nach § 8a Abs. 7 BVerfSchG und ergänzte sie inhaltlich um den
heutigen § 8b Abs. 4 S. 1 BVerfSchG.68 Die Neuregelung im Jahre 2011 hat die Regelung in
§ 8a Abs. 7 BVerfSchG wortgleich in § 8b Abs. 4 BVerfSchG verschoben.69
(5) § 8b Abs. 5 BVerfSchG – Benachteiligungsverbot
Der Gesetzgeber führte § 8b Abs. 5 BVerfSchG mit dem Änderungsgesetz im Jahre 2011
ein.70 Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt die Einführung des Benachteiligungsverbots drei Zwecke:
1. Der Betroffene soll vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden, die das Auskunftsverlangen für die Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und den Bankdiensten haben
kann.
2. Das verpflichtete Unternehmen der Finanzbranche soll von seiner Verantwortlichkeit
und Haftung befreit werden, die eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem
Betroffenen haben könnte.
3. Das nachrichtendienstliche Handeln soll geschützt werden. Der Abbruch der Geschäftsbeziehung kann dazu führen, dass die weitere Erkenntnisgewinnung
gefährdet wird.71
Dass die Bekanntgabe nachrichtendienstlicher Untersuchungen an Dritte zu einer Benachteiligung in der Geschäftswelt führen kann, war schon in den 1990er Jahren bekannt.72 Das
63
Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 362, in Kraft getreten am 01.01.2002.
Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 15.
65 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
66 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 362, in Kraft getreten am 01.01.2002.
67 Vgl. Innenausschuss, Beschlussempfehlung, BT-Drs. 14/7830, S. 7.
68 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 3, in Kraft getreten am 11.01.2007.
69 Vgl. Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012; Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 15.
70 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
71 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 15.
72 Vgl. den Fall einer Entlassung durch den Arbeitgeber BVerwG NJW 1998, 919; Bäumler, NVwZ 1999,
855.
64
25