(1) § 8b Abs. 1 BVerfSchG – Antrags- und Anordnungsbefugnis
Die Vorschrift wurde im Jahre 2007 als § 8a Abs. 4 BVerfSchG eingeführt52 und im Jahre 2011
in den heutigen § 8b Abs. 1 BVerfSchG ausgelagert.53 Sie bestimmt, wer für den Antrag und
die Anordnung eines Auskunftsersuchens in den Fällen des § 8a Abs. 2, 2a BVerfSchG
zuständig ist. § 8a Abs. 4 BVerfSchG a. F. differenzierte nach der Schwere des Grundrechtseingriffs54: Für die Auskunft nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2-5 BVerfSchG musste die Anordnung vom Behördenleiter oder seinem Stellvertreter schriftlich angeordnet und begründet werden. Bei der Finanztransferdatenauskunft genügte die Anordnung durch einen Bediensteten
des BfV mit der Befähigung zum Richteramt. Die Zuständigkeit für die Anordnung der
Flugdatenauskunft war in einer besonderen Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung
des BMI bedurfte. Im Übrigen hatte die Anordnung durch ein vom Bundeskanzler beauftragtes
Bundesministerium zu erfolgen.55 Diese vergleichsweise niedrigen Anforderungen für die
Auskunft über Flugdaten wurden in der Evaluation kritisch bewertet.56 Die Reform im Jahre
2011 hat die Differenzierung aufgehoben und die Vorschrift vereinfacht. Die Neuregelung soll
dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei den Maßnahmen allesamt um geheime
Eingriffe handelt.57 Anordnungen werden in den Fällen des § 8a Abs. 2, 2a BVerfSchG
einheitlich vom Behördenleiter beantragt und durch das zuständige Bundesinnenministerium
angeordnet. Ein Antrag des Bediensteten des BfV bzw. die Regelung in einer Dienstvorschrift
sind nun nicht mehr ausreichend für eine Anordnung.
(2) § 8b Abs. 2 BVerfSchG – Mitwirkung der G-10-Kommission
Die Kontrolle durch die G 10-Kommission wurde durch das TBG in § 8 Abs. 9 BVerfSchG
eingeführt.58 Im Zuge der TBEG-Reform 2007 erfolgte die Verlagerung nach § 8a Abs. 5
BVerfSchG.59 Die Vorschrift erhielt einen neuen Satz 6 mit einem Verwendungsverbot und
einer Löschungspflicht für Daten, die bei Gefahr im Verzug erlangt wurden und welche die
Kommission nachträglich als unzulässig oder für nicht notwendig erklärt hat.60
§ 8 Abs. 9 BVerfSchG in der Fassung von 2002 erstreckte die Kontrolle durch die G 10-Kommission auf alle heute in § 8a Abs. 2 BVerfSchG normierten Auskunftsverlangen. Das TBEG
im Jahre 2007 reduzierte die Kontrolle auf Postdaten, Verkehrsdaten und Nutzungsdaten nach
§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4, 5 BVerfSchG und damit auf Maßnahmen, die in das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen. Die fehlende Einschaltung der G 10-Kommission
fand Kritik in der Lehre.61 Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und im Jahre 2011 die Kontrolle
durch die G 10-Kommission auf alle Maßnahmen in § 8a Abs. 2, 2a BVerfSchG erstreckt.62
Damit hat er die Rechtslage von 2002 wiederhergestellt.

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Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 2, in Kraft getreten am 11.01.2007.
Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
54 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 15.
55 Vgl. BGBl I Nr. 64 vom 10.1.2007, S. 2 f.
56 Vgl. Wolff, Verfassungsrechtliche Bewertung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
(TBEG) und seiner Anwendung, Rechtsgutachten, April 2011, S. 84, der auf § 8a Abs. 1 Bezug nimmt,
inhaltlich aber § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG meint. Diese lag dem Innenausschuss als BTAusschussdrucksache 17 (4) 245 vor.
57 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 14.
58 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 362, in Kraft getreten am 01.01.2002.
59 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 3, in Kraft getreten am 11.01.2007.
60 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 15.
61 Vgl. Huber, NJW 2007, 881 (882).
62 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 15.
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