die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen.“43 Durch das Änderungsgesetz
im Jahre 2011 wurden die Anforderungen erhöht. Zulässig ist die Auskunft, „soweit dies zur
Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten
Schutzgüter vorliegen.“ Der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ wurde ersetzt durch „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“, wodurch die Voraussetzungen für die Einholung von
Auskünften erhöht wurden.44 Statt von „Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten“ spricht
die aktuelle Gesetzesvorschrift von der „Sammlung und Auswertung von Informationen“.
Die näheren Voraussetzungen in § 8a Abs. 2 S. 2 BVerfSchG waren nicht Bestandteil des
Evaluationsauftrags.
(6) § 8a Abs. 2a BVerfSchG – Kontostammdaten
Die Vorschrift ermöglicht die Einholung einer Auskunft des BfV durch das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) über Daten gemäß § 93b Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 24c
Kreditwesengesetz (KWG) (sog. Kontostammdaten). Bereits im Zuge der TBEG-Reform 2007
wurde erwogen, die Bestimmung einzuführen. Die Bundesregierung sah in ihrem Entwurf
jedoch aufgrund der unklaren Rechtslage davon ab.45 Nach einer klärenden Entscheidung des
BVerfG46 erfolgte die Einführung im Jahre 2011.47
c)
Verfahrensregelungen (§ 8b BVerfSchG)
Die Verfahrensregelungen zum Auskunftsverlangen wurden im Jahre 2002 in § 8 Abs. 9-12
BVerfSchG normiert48 und durch das TBEG nach § 8a Abs. 4-8 BVerfSchG verlagert.49 Die
verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden von den materiellen Eingriffsvoraussetzungen im
Zuge der Novellierung im Jahre 2011 abgetrennt und in den neuen § 8b BVerfSchG ausgegliedert.50
Die Verfahrensregelungen des § 8b BVerfSchG gelten für alle Auskunftsverlangen in § 8a
Abs. 2 BVerfSchG. Für die Bestandsdatenauskunft in § 8a Abs. 1 BVerfSchG gilt die Vorschrift
nur teilweise: für die Regelung über die Mitteilung und das Weitergabeverbot in Abs. 4, für das
Benachteiligungsverbot in Abs. 5, die Pflicht zur Auskunftserteilung in Abs. 6, die Regelung
über die Mitteilung in Abs. 7 sowie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in
Abs. 8. Nicht auf die Bestandsdatenauskunft anwendbar ist die Regelung über die Anordnungszuständigkeit in Abs. 1, die Einschaltung der G 10-Kommission nach Abs. 2 und die
Unterrichtung des PKGr nach Abs. 3. Im Jahr 2016 erfolgte eine begriffliche Anpassung bei
der Ministerienbezeichnung.51
43
Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
44 Vgl. BVerfG, NJW 2013, 1499 (1515) zu § 5 Abs. 2 ATDG; BVerfG, NVwZ 2009, 96 (101 f.) zu Art.
6c Abs. 2, 3 BayVSG.
45 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 12.
46 Vgl. BVerfG, NJW 2007, 2464 ff.
47 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
48 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 362, in Kraft getreten am 01.01.2002.
49 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 2 f., in Kraft getreten am 11.01.2007.
50 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2577, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
51 Art. 4, Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 04.11.2016,
BGBl I Nr. 52, S. 2485, in Kraft getreten am 09.11.2016.
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