Jahre 2011 vorgesehen, dass nunmehr zusätzlich „tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren“ bestehen müssen, um die rechtsstaatliche Absicherung zu erhöhen.22 An
das Merkmal tatsächlicher Anhaltspunkte sind geringere Anforderungen zu stellen als an das
Erfordernis bestimmter Tatsachen.23
b)
§ 8a Abs. 2 BVerfSchG – Auskunftsersuchen in weiteren Fällen
Im Jahre 2011 wurde die Befugnis zur Auskunft über Flugdaten und Finanztransferdaten
ausgeweitet und durch einen neuen Abs. 2a die Auskunft über Kontostammdaten ermöglicht.
Dies geht auf die Vorschläge des Rambøll-Gutachtens zurück.24 Ferner wurden die Anforderungen in tatsächlicher Hinsicht verschärft (s. u. unter sonstige Maßnahmevoraussetzungen).
(1) § 8a Abs. 2 S.1 Nr.1 BVerfSchG – Flugdaten
Die Vorschrift wurde durch das TBG im Jahre 2002 als § 8 Abs. 7 BVerfSchG eingeführt. Sie
ermöglichte „bei Luftfahrtunternehmen unentgeltliche Auskünfte zu Namen, Anschriften und
zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs“
einzuholen.25 Das TBEG nahm die Vorschrift als § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG auf und
ermächtigte zu Auskünften von „Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden
sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum
Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg.“ 26 Das Änderungsgesetz 2011
sieht neben der Auskunft von Luftfahrtunternehmen auch eine Inanspruchnahme der „Betreiber von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge“
vor.27 Im Folgenden werden die betroffenen Daten als Flugdaten bezeichnet.
(2) § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG – Finanztransferdaten
Das TBG ermächtigte im Jahre 2002 zur Auskunft über Finanztransferdaten in § 8 Abs. 5
BVerfSchG a. F. 28 Die Einführung wurde für dringend erforderlich gehalten. Sie diente der
Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des UN-Sicherheitsrats zur Unterbindung der Finanzströme terroristischer Organisationen.29 Die Vorschrift wurde im Zuge des TBEG im Jahre
2007 nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG verlagert, inhaltlich erweitert und die näheren
Voraussetzungen des Eingriffs § 8a Abs. 2 S. 1 BVerfSchG a. E. zugeordnet.30
Die Vorschrift erlaubt Auskünfte bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren
am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere
über Kontostand, Zahlungsein- und -ausgänge. Im Folgenden werden diese als Finanztransferdaten, in Abgrenzung zu den Kontostammdaten in § 8a Abs. 2a BVerfSchG, bezeichnet.
22
Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 12. Dies begrüßend Wolff/Mundil, ZG 2012, 278 (281).
Vgl. BVerfG, NJW 2013, 1499 (1515) zu § 5 Abs. 2 ATDG; BVerfG, NVwZ 2009, 96 (101 f.) zu Art.
6c Abs. 2, 3 BayVSG.
24 Vgl. BMI, Bericht der Bundesregierung zum Ergebnis der Evaluierung nach Artikel 11 des
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (nur Entwurf), 2011, S. 6 f.
25 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 361, in Kraft getreten am 01.01.2002.
26 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, in Kraft getreten am 11.01.2007.
27 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2576, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
28 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 361, in Kraft getreten am 01.01.2002.
29 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 39.
30 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 2, in Kraft getreten am 11.01.2007.
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