genannt, der in seiner Freizeit für die PKK im Nordirak gegen den Islamischen Staat kämpfe.
Zudem beantragte das BAMAD G 10-Maßnahmen mehrheitlich auf dieser Grundlage.
Im Erhebungszeitraum stützte sich das BAMAD allerdings bei keiner Datenerhebungsmaßnahme gemäß § 4a MADG i. V. m. § 8a-c BVerfSchG bzw. § 5 MADG i. V. m. § 9 Abs. 4
BVerfSchG auf § 1 Abs. 1 S. 2 MADG (siehe Kapitel 4.2.2.3., S. 33 ff.).
Bewertung durch BfV und BAMAD
Nach Aussage des BfV und des BAMAD wird die Neuregelung insgesamt positiv bewertet, da
durch sie die bisherige Aufgabennorm ergänzt wird und somit für das Tätigwerden im Bereich
des internationalen Terrorismus eine ergänzende Grundlage bietet. Das BfV verweist darauf,
dass die Aufgabenkonkretisierung eine hohe Bedeutung für die nachrichtendienstliche Arbeit
– vor allem im Bereich des legalistischen Islamismus und des Ausländerextremismus – habe.
In der Regel stütze sich das Tätigwerden des BfV zunächst auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG.
Dies könne allerdings dann zu Problemen führen, wenn sich die konkrete Vereinigung nicht
gegen Deutschland bzw. die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, oder der für § 3
Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG erforderliche Gewaltbezug fehle, sie aber weiterhin beobachtungswürdig sei, da sie auch völkerverständigungswidrige Bestrebungen verfolge. Dann sei die
Nummer 4 die einzige Aufgabennorm, auf die sich das BfV noch stützen könne.
Allerdings ist festzustellen, dass die Neuregelung im Erhebungszeitraum immer in Verbindung
mit weiteren Aufgabennormen – vor allem mit den Nummern 1 und 3 des § 3 Abs. 1 BVerfSchG
– herangezogen wurde. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit den Ergebnissen der letzten
beiden Evaluationen13. Aus Sicht der beiden Nachrichtendienste stellt die Neuregelung eine
sinnvolle Erweiterung dar, die sich in der Praxis bewährt hat und daher beibehalten werden
sollte.
4.1.3. Rechtswissenschaftliche Bewertung
Bei § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG und § 1 Abs. 1 S. 2 MADG handelt es sich um Aufgaben-,
keine Befugnisnormen. Die Vorschriften ermächtigen nicht selbst zu Maßnahmen, die mit
einem Grundrechtseingriff verbunden sind.
Aufgabe der Nachrichtendienste ist es vorrangig, Aufklärung im Vorfeld von konkreten
Gefahren zu ergreifen. Die Ziele sind entsprechend weit gefasst, die Befugnisse dagegen
beschränkt (vgl. § 8 Abs. 3 BVerfSchG). Nachrichtendienstliches Handeln ist gekennzeichnet
durch niedrige Eingriffsschwellen, ein recht weites Aufgabenfeld, eine grundsätzlich geheime
Datensammlung und eine deshalb eingeschränkte Möglichkeit individuellen Rechtsschutzes.
Hieraus kann allerdings nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Bestimmungen für
die verfassungsrechtliche Bewertung der empirisch ermittelten Anwendungspraxis von vornherein irrelevant wären. Verschiedene zu evaluierende Regelungen, die zu grundrechtsrelevanten Maßnahmen ermächtigen, setzen voraus, dass Gefahren für die in § 3 Abs. 1
BVerfSchG bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 MADG genannten Schutzgüter vorliegen (z. B. § 8a Abs. 1,
Abs. 2, Abs. 2a BVerfSchG). Hierdurch gehört auch die Prüfung, ob eine Gefahr für das in § 3
Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 MADG bezeichnete Schutzgut vorliegt, zu den
Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Eingriffsnorm. Die Einführung der zusätzlichen
Aufgabennorm kann deshalb dazu führen, dass mehr grundrechtsrelevante Maßnahmen,
auch gegenüber anderen Grundrechtsträgern und u. U. anderen Schutzgütern ergriffen
werden.
13

Vgl. BMI, Bericht der Bundesregierung zum Ergebnis der Evaluierung nach Artikel 11 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (nur Entwurf), 2011, S. 22; Bundesregierung, BT-Dr. 18/5935, S. 17.

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