3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden,
zuständig. Im Rahmen der Verabschiedung des TBG im Jahr 2002 wurde die Aufgabennorm
durch die Ergänzung der Nummer 4 (Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind) weiter konkretisiert.
Darüber hinaus wurde durch die Ergänzung des § 3 Abs. 1 BVerfSchG auch der Verweis in
§ 5 Abs. 2 BVerfSchG geändert.
Eine Aussage darüber, wie häufig der Verfassungsschutz sich bei seinen Aktivitäten im
Evaluationszeitraum auf die jeweiligen Regelungen gestützt hat, ist an dieser Stelle nicht möglich, da hierzu keine Statistiken existieren und für den Erhebungszeitraum auch nicht verlässlich und nur mit sehr erheblichem Aufwand vom BfV hätten geführt werden können.11 So war
es lediglich möglich, im Zusammenhang mit den evaluierungspflichtigen Befugnisnormen
(§ 8a-c BVerfSchG sowie § 9 Abs. 4 BVerfSchG) Erkenntnisse zur Anwendungshäufigkeit von
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG zu gewinnen, da dort erfasst wurde, wie oft die Befugnis sich
(auch) auf diese Aufgabe bezog (siehe Kapitel 4.2., S. 20 ff. bzw. Kapitel 4.3., S. 53 ff.).
BAMAD
Analog zum BVerfSchG erfolgte auch eine Änderung der Aufgabennorm im MADG. So wurde
in § 1 Abs. 1 MADG der Satz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und
Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen
Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des
Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen,
die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den
Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.“
Anders als beim BfV sind für das BAMAD konkretere Aussagen zur Anwendungshäufigkeit der
neu eingefügten Regelung möglich. Im Erhebungszeitraum stützte sich der Nachrichtendienst
der Bundeswehr bei der Durchführung nachrichtendienstlicher Operationen12 in erster Linie (in
rund 85 Prozent der Fälle) auf § 1 Abs. 1 S. 1 MADG, während § 1 Abs. 1. S. 2 MADG deutlich
weniger (in rund 15 Prozent der Fälle) zur Anwendung kam. Das BAMAD wies in diesem
Zusammenhang daraufhin, dass vor allem die nachrichtendienstlichen Operationen, die sich
auf § 1 Abs. 1 S. 2 stützen würden, aufgrund des zumeist sensiblen Umfeldes und besonderen
Gefährdungspotenzials erhebliche Ressourcen binden und deutlich umfangreichere Maßnahmen nach sich ziehen würden. Als Beispiel wurde der Fall eines Bundeswehrangehörigen
11
Da alle Fachabteilungen sich bei ihrer Arbeit auf die Aufgabennorm stützen, wäre es erforderlich
gewesen, dass alle operativ tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Anwendungsfälle der Norm
hätten händisch erfassen müssen. Zudem wäre es problematisch gewesen, eine passende Bezugsgröße für die Erfassung der Anwendungsfälle zu finden, da – anders als im Polizeibereich – im
nachrichtendienstlichen Bereich nicht von „Fällen“ gesprochen werden kann.
12 Nachrichtendienstliche Operationen werden dann aufgenommen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
(§ 1 Abs. 1 S. 3 MADG i. V. m. § 4 Abs.1 S. 3 BVerfSchG) für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 MADG vorliegen. Im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Operation können sowohl offene
Ermittlungen als auch nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz kommen.
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