den Vorgang und sah keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten
(Kriegsverbrechen o.ä.). Eine Speicherung im NADIS bzw. eine weitere
Bearbeitung erfolgt seitens des AfV nicht, da die Hinweisbearbeitung zum SV
keine Anhaltspunkte/keinen Islamismusbezug erbrachte. Der gesetzliche
Auftrag des AfV ist nicht eröffnet.
Hinweis auf einen afghanischen Flüchtling, der freiwillig nach Afghanistan
zurückreisen will. Kein direkter Extremismusbezug erkennbar.

1

Kein Extremismus feststellbar

2

kein Extremismusbezug

2

Kein Extremismusbezug erkennbar

1

keine Anhaltspunkte auf islamistische Bestrebungen

1

Keine Erkenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 und VerfSchG-LSA

3

Keine Relevanz für unsere Arbeit

1

Sachverhalt war bereits über anderen Informationsweg bekannt

1

sehr pauschale Anschuldigung (optische Veränderung, die nicht feststellbar ist)

1

Keine abschließende Einschätzung möglich

25

Alle drei übermittelten Personen sind NADIS negativ.

1

Aufgrund der laufenden Ermittlungen und des noch nicht bestätigten Hinweises
auf eine Zugehörigkeit zum IS ist eine abschließende Bewertung derzeit nicht
möglich

1

Ausgangshinweis kann noch nicht hinreichend bewertet werden, da
Vergleichsinformationen fehlen.

1

Bislang nur vager Anfangsverdacht auf extremistischen Hintergrund. Klärung
des Sachverhaltes bedarf weiterer Ermittlungen.

4

Der Kontakt der Ausländerbehörde zu Ausländer war abgebrochen,
Aufenthaltsort nicht bekannt. Der Ausländer war hier bislang nicht bekannt. Der
Vorgang ist nicht nachprüfbar.

1

Der Sachverhalt wurde bisher nicht weiter verifiziert. Die Bearbeitung ist noch
nicht abgeschlossen, da die Ermittlungen noch andauern bzw. noch kein
Ergebnis vorliegt.

1

Die Ausländerbehörde teilte mit, dass der Ausländer im Rahmen der
Sicherheitsbefragung angab, in den letzten drei Jahren nicht in Tunesien
gewesen zu sein, obwohl im Reisepass eine Ein- und Ausreise dokumentiert
ist. Der Vorgang ist hier nicht nachprüfbar.

1

Die Ermittlungen des BayLfV sind noch nicht abgeschlossen.

1

Die Ermittlungen zur Person laufen noch. Bisher ist nicht zu bestätigen, dass
es sich bei der Person um eine extremistische oder islamistische Person
handelt. Die Verhaltensauffälligkeiten sind allesamt ohne Religionseinfluss
oder Bezüge zur Religion aufgetreten.

1

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