Die im Verfassungstreuebogen angegebene Organisation hat keine Bedeutung
für die nachrichtendienstliche Arbeit in Bayern.

1

Eher allgemeine muslimische Aussagen

1

Eine ABH teilte mit, dass es sich nach Auskunft des Ausländers selbst bei
einem Dokument um einen Ausweis der Taliban handeln würde. Das LKA und
der Staatsschutz wurden eingeschaltet.

1

Einzelfallbezogen, Hinweis deutet eher auf gestörte Persönlichkeit

1

Es konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden.

1

Es konnten keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des VerfSchG-LSA
festgestellt werden.

2

Hinweis auf einen Flüchtling, der mutmaßlich falsche Personalien angegeben
hat. Darüber hinaus soll er einen Facebook-Freund haben, der Waffen als
Profilbild habe. Es ließ sich kein Extremismusbezug ermitteln.

1

Hinweis auf einen gewalttätigen Schüler. Kein Extremismusbezug erkennbar.

1

kein Extremismusbezug

1

Keine eindeutigen Erkenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 VerfschG-LSA

2

Keine Erkenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 und VerfSchG-LSA

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Keine Extremismusbezug, Abgabe an Landespolizeipräsidium

1

Nicht verifizierbarer Hinweis auf Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigung

1

Sachverhalt hat sich nicht bestätigt

2

unkonkrete Angaben bei der Übermittlung, warum überhaupt übermittelt wird

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Sehr geringer Nutzen

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Aus den zur Person vorliegenden Informationen ergibt sich nach eingehender
Prüfung der vorliegenden Unterlagen kein Islamismusbezug. Ein Bezug zum IS
ist nicht ersichtlich. Die Passdokumente wurden nicht in einem IS-dominierten
Gebiet ausgestellt. Soweit dies durch die hier vorliegenden Analysen
nachvollziehbar ist, handelt es sich um ein von kurdischen Kräften dominiertes
Gebiet. Bei der Persona handelt es sich eigenen Angaben zu Folge um einen
kurdischen Volkszugehörigen.

1

Aus der Sachverhaltsschilderung sind keine verfassungsrechtsrelevanten
Anhaltspunkte/Verdachtsmomente zu entnehmen.

3

Der Hinweis zur Person ließ auch nach Ermittlungen keine extremistischen
oder islamistischen Bezüge zu erkennen. Es handelte sich um eine Meldung
aufgrund eines "schlechten Gefühls" bei der betroffenen Person.

1

Die Auffälligkeit der Person wird nur an der Kleidung festgemacht. Keine
weiteren Auffälligkeiten bekannt.

1

Die Ermittlungen zur Person ergaben keine Anhaltspunkte auf einen Bezug
zum IS. Der Hinweis, der dem AfV zuging, deckte sich mit dem polizeilichen
Hinweis. Neue relevante Informationen wurden nicht bekannt. Die StA prüft

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