Der Vorgang wird derzeit noch als Verdachtsfall weiter bearbeitet. Eine
abschließende Einschätzung kann noch nicht erfolgen.

1

Es handelte sich um Hinweise zu möglichen Wesensveränderungen begründet
durch eine auffällig geänderte religiöse Kleidung/Bartwuchs/Verschleierung.

1

Folgehinweis zu Fall-Nr. 2

1

Hinweis auf einen möglichen terroristischen Verdachtsfall. Sachverhalt hat sich
bisher nicht erhärtet.

1

Hinweis auf eine Person, die extremistische Kontakte unterhalten soll.
Wahrscheinlich Denunziation im familiären Umfeld.

1

Informationsübermittlung nur mündlich, schriftliche Mitteilung blieb aus

1

Lediglich sehr vager Hinweis ohne konkreten Inhalt

1

Mit der Übermittlung der Information wurde auf eine kleine Gruppe von
Personen hingewiesen, die sich zur gemeinsamen Religionsausübung
zusammengefunden haben.

1

Nach Abschluss der Ermittlungen weist der Sachverhalt keine Relevanz für die
Arbeit der Behörde auf.

1

Nach Bewertung fehlende Ansatzpunkte für Extremismus.

1

Person wurde 2005 in München wegen Unterstützung einer Terrororganisation
(AAI) ausgewiesen, reiste aber offenbar bereits 2015 wieder mit neuen
Personalien in Bundesgebiet (BW) ein. Er behauptet inzwischen geläutert zu
sein. Seine AE ist zwar Anfang 2017 bereits erloschen, trotzdem erhält er
derzeit stets Duldungsverlängerungen.

1

Sachverhalt muss erst weiter abgeklärt werden. Eine endgültige Einschätzung
ist noch nicht möglich.

1

Schon relevante Aussage, wurde aber durch Polizei nach Absprache der
Polizei relativiert

1

Verdacht der Einreise eines aktiven Kämpfers einer mit der verbotenen PKK
assoziierten Gruppierung. Weitere Abklärungen sind eingeleitet.

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Verdachtshinweis auf Einreise eines Tailban-Angehörigen. Die folgende
Bearbeitung brachte keine Bestätigung des Verdachts.

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Geringer Nutzen

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Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise auf Islamismus/Salafismus.

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Aus dem Sachverhalt ist kein konkreter Extermismusbezug erkennbar. Ein
Flüchtling mit auffälligen Tätowierungen wurde gemeldet.

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Aus dem Sachverhalt ist kein konkreter Extremismusbezug erkennbar.

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Aus dem Sachverhalt ist kein konkreter Extremismusbezug mit Bezug auf
Deutschland erkennbar.

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Der Extremismusbezug hat sich nicht bestätigt.

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