nachrichtendienstliche Beobachtung darauf ab, die infrastrukturelle Basis der Beobachtungsobjekte (Organisationsstrukturen, Personengeflechte, Finanzströme und Reisewege) aufzuklären, um damit zur Entwicklung von Gegenmaßnahmen beizutragen. Neben der aktiven
Extremismusbekämpfung geht es auch um die Früherkennung, um künftige, sich möglicherweise verstärkende Gefahren prognostizieren zu können. Die Nachrichtendienste verfügen
aufgrund des Trennungsgebots nicht über Zwangsmittel zur Durchsetzung von Maßnahmen.
Empirisch lässt sich die Wirksamkeit der zu evaluierenden Maßnahmen nur schwer anhand
von „Erfolgskriterien“ (z. B. Zahl der eingeleiteten Strafverfahren oder Verurteilungen) messen,
da sich diese nicht aus dem Aufgabenspektrum der Nachrichtendienste ableiten lassen.
Vorrangig vermag daher eine Operationalisierung des Wirksamkeitskriteriums über eine Bewertung durch die Nachrichtendienste wertvolle Hinweise für die Bewertung einer Norm zu
liefern. Darüber hinaus ermöglichen zusätzliche Informationen zu ausgewählten Fallbeispielen, die im Erhebungszeitraum vom BfV zur Verfügung gestellt wurden, einen besseren
Einblick, wie die mit Hilfe der Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG und § 9
Abs. 4 BVerfSchG gewonnenen Informationen genutzt wurden (siehe Anhang, S. 156 ff.). Eine
weitergehende Wirksamkeitserfassung bedürfte einer beobachtenden Begleitung der nachrichtendienstlichen Arbeit über einen längeren Zeitraum. In Anbetracht des damit verbundenen
Personalaufwandes und der Kenntniserlangung von höchststufigen Geheimhaltungsgraden
unterliegenden Informationen ist ein solcher Zugang weder Gegenstand des erteilten Auftrags
noch konnte er innerhalb des vorgesehenen Evaluierungszeitraums zur Verfügung gestellt
werden.
Darüber hinaus war es erforderlich, die durch die besonderen Auskunftsverlangen (§§ 8a-c
BVerfSchG, § 3 BNDG sowie § 4a MADG) betroffenen Unternehmen in die Evaluation
einzubeziehen. Im Rahmen der begleitenden Erhebung bei den Nachrichtendiensten wurde
den zur Auskunft verpflichteten Unternehmen direkt bei der Abfrage ein Informationsschreiben
mit einem Fragebogen-Link zur Verfügung gestellt. Der damit verknüpfte Kurzfragebogen
konnte dann von den betroffenen Unternehmen am Computer ausgefüllt werden. Da lediglich
eine grobe Zuordnung (z. B. Kreditinstitut, Luftfahrtunternehmen) erfolgte und keine Unternehmens- und Personennamen angegeben werden mussten, war die Anonymität der Unternehmen bei der Beantwortung der Fragebögen gewährleistet. Da sich allerdings bis Januar
2018 kein einziges Unternehmen an der Befragung beteiligt hatte, verzichtete das InGFA nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber darauf, die zur Auskunft verpflichteten Unternehmen auf
anderem Weg anzusprechen.
Eine Neuerung gegenüber der vorherigen Evaluation stellte die Befragung der Sabotageschutz- (öffentlicher und nichtöffentlicher Bereich) bzw. Sicherheitsbeauftragten
(militärischer Sicherheitsbereich) dar. Hierzu wurden vom InGFA in enger Abstimmung mit
dem BMI, BMVg und BMWi standardisierte Fragebögen entwickelt, die über das jeweils
zuständige Ministerium an die Sabotageschutz- bzw. Sicherheitsbeauftragten weitergeleitet
wurden. Für den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich wurden die passwortgeschützten
Fragebögen mittels LimeSurvey erstellt. Im nichtöffentlichen Bereich wurden in enger Abstimmung mit dem BMWi drei „Unternehmenstypen“4 identifiziert, für die spezifische Fragen
entwickelt wurden. Das BMWi verschickte das Begleitschreiben mit Fragebogen-Link und
Passwort Ende April 2017 postalisch an alle dort registrierten Unternehmen. Für den öffent-
4
Zu nennen sind hier (1) Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle mit eigenem Sabotageschutzbeauftragten, (2) Fremdfirmen mit eigenem Sicherheitsbeauftragten und (3) sog. „Sabotageschutz-Dienstleister“, welche die Funktion des Sabotageschutzbeauftragten für andere Unternehmen
wahrnehmen.
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