deren Relevanz für ihre Behörde bewerten. Rund 48 Prozent der Befragten wiesen darauf hin,
dass die Ausweitung vollkommen bzw. eher irrelevant für ihre Behörde ist. Etwa drei von zehn
Sabotageschutzbeauftragte schätzten die zeitlich erweiterte Ausnahmeregelung als sehr bzw.
eher relevant ein, während fünf Befragte die Ausweitung teilweise relevant für ihre Behörde
hielten. Fünf Sabotageschutzbeauftragte machten hierzu keine Angaben.
Abb. 16: Bewertung der zeitlich erweiterten Ausnahmereglung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG)
In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls danach gefragt, ob die erweiterte Ausnahmereglung als ausreichend angesehen wird. Hier ergab sich ein eindeutiges Bild: 40 Sabotageschutzschutzbeauftragte hielten die zeitlich erweiterte Ausnahmeregelung für ausreichend,
während acht Befragte der Auffassung waren, dass sie nicht ausreichend sei. Folgende
Begründungen wurden hierfür genannt:
Bei Bauarbeiten ist die Zeitdauer zu kurz bemessen.
Das Wartungs- und Instandsetzungspersonal bedarf einer abgeschlossenen SÜ vpS.
Die Ausnahme sollte eine Ausnahme bleiben. Deshalb ist ein Tag vollkommen
ausreichend.
Einsätze von externem Personal, Auszubildenden und Praktikanten sind oft auf drei bis
vier Monate beschränkt.
Mehr Flexibilität im Personaleinsatz erforderlich.
Die Mitteilung des Ergebnisses einer SÜ vpS durch das BfV dauert länger (24
Wochen).
Wegen der langen Bearbeitungsdauer im BfV sollte die Frist 12 Wochen betragen.
Zudem betrifft der Sabotageschutz in meiner Behörde den ehrenamtlichen Bereich der
Einsatzkräfte. Hier bedarf es oft besonderer Überzeugungsarbeit sich an der Sicherheitsüberprüfung zu beteiligen. Dies kann sehr zeitintensiv sein.
Weil eine Begleitung niemals die notwendige Sicherheit gewährleistet. Daher sollte
diese Ausnahmereglung in absoluten Notfällen zur Anwendung kommen.
Ein Sabotageschutzbeauftragter, der die zeitlich erweiterte Ausnahmeregelung für nicht ausreichend erachtete, machte hierzu keine weiteren Angaben.
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