gehobenen Dienstes an, während ein nur kleiner Teil der Sabotageschutzbeauftragten (4) im
mittleren Dienst eingruppiert war.
Identifikation einer sicherheitsempfindlichen Stelle in den Behörden
Knapp 48 Prozent der befragten Sabotageschutzbeauftragten (23) wiesen darauf hin, dass sie
bislang noch nicht an der Identifikation oder Neufassung einer sicherheitsempfindlichen Stelle
in ihrer Behörde beteiligt war. Etwas mehr als die Hälfte (25) gab an, in diesem Bereich bereits
Erfahrungen gesammelt zu haben. Probleme bei der Identifikation der sicherheitsempfindlichen Stelle traten dabei in sechs Fällen (24 Prozent) auf, während dieser Prozess bei 19
Befragten (76 Prozent) problemlos abgelaufen war. Als Probleme, die bei der Identifikation
oder Neufassung einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufgetreten sind, wurden von den
Befragten genannt:


Abgrenzung zu Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes im IT-Bereich



Definition einer sicherheitsempfindlichen Stelle im IT-Bereich aufgrund fehlender
Einstufung als Sicherheitsbehörde nach SÜFV



Die SÜFV ist in § 5b hinsichtlich der Beschreibung der lebenswichtigen Einrichtungen
m. E. zu ungenau. Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen könnte. Welcher Personenkreis könnte
das sein (z. B alle Administratoren mit umfangreichen Berechtigungen, Zutrittsberechtigte RZ oder Andere?; nur wenige oder doch eher viele Überprüfungen?). In den Geschäftsbereichen gibt es hier unterschiedliche Auslegungen.



Einheitliche Betrachtungsweise der verschiedenen Bereiche, die möglicherweise als
sicherheitsrelevant einzustufen sind. Unterschiedliche Interpretation des Begriffs
„sicherheitsrelevanter Bereich“



Festlegung einer sicherheitsempfindlichen Stelle.



Probleme bei der Festlegung, wer für die Identifizierung und Festlegung der Arbeitsplätze zuständig ist (auch wenn es klar geregelt ist). Akzeptanz bei betroffenen Organisationseinheiten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Nutzung und Bewertung der zeitlich erweiterten Ausnahmereglung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG)
Vom Großteil der befragten Sabotageschutzbeauftragten (34) wurde die Möglichkeit, bei Personen, die höchstens vier Wochen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen und
ständig durch eine überprüfte Person begleitet werden, von einer SÜ vpS abzusehen, bislang
nicht genutzt. 14 Befragte machten seit 2016 bei insgesamt 1.402 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von der Ausnahmeregelung Gebrauch. Hier reichte die Spannbreite von drei bis zu 900
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die die Ausnahmereglung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2
SÜG zur Anwendung kam, erledigten hauptsächlich kleinere Bau- und Reparaturarbeiten (9)
sowie Wartungs- und Kontrolltätigkeiten (8). Darüber hinaus wurden sie auch für unregelmäßige Reinigungsarbeiten (6) und weitere Tätigkeiten (4) eingesetzt (z. B. Instandsetzungstätigkeiten, ehrenamtliche Einsatzaufgaben, weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gebäude).
Mit Blick auf die Ausweitung der Ausnahmeregelung von „in der Regel einem Tag“ auf nun
„höchstens vier Wochen“ wurden die Sabotageschutzbeauftragten danach gefragt, wie sie
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