Nutzung der Anerkennensregelung nach § 2 Abs. 1 S. 5 SÜG
Des Weiteren wurden die Sabotageschutzbeauftragten dazu befragt, bei wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sie seit 2015 von der SÜ vpS absehen konnten, weil bereits eine
noch gültige gleich- oder höherwertige Überprüfung aus dem Geheimschutz, der Luft- oder
der Atomsicherheit vorlag. In der einen Hälfte der Fälle (24) war dies nicht der Fall. In der
anderen Hälfte (24) kam die Anerkennensregelung bei insgesamt 869 Personen zur
Anwendung, wobei die Spannbreite von einem Mitarbeiter bis zu 320 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern reichte. Zwei Sabotageschutzbeauftragte machten hierzu keine weiteren Angaben.
In den Fällen, in denen von einer SÜ vpS abgesehen werden konnte, weil bereits eine noch
gültige gleich- oder höherwertige Überprüfung aus dem Geheimschutz, der Luft- oder der
Atomsicherheit vorlag, traten so gut wie keine Probleme bei der Anerkennung auf. Lediglich in
einem Fall gab es Schwierigkeiten, da trotz des Verzichts auf eine SÜ vpS das BfV auf
ausgefüllte Sicherheitserklärungen für den vpS bestanden hatte.
Bewertung des mit der Umsetzung des vpS verbundenen Aufwands
Der Aufwand, der im Zusammenhang mit der Umsetzung des vpS in den Behörden entsteht,
wurde von etwa 56 Prozent der Sabotageschutzbeauftragten (27) als sehr gering bzw. gering
eingeschätzt, während sechs Befragte diesen als sehr hoch bzw. hoch bewerteten. 12
Sabotageschutzbeauftragte stuften den mit der Umsetzung des vpS verbundenen Aufwand in
ihrer Behörde als mittel ein. Drei Befragte machten hierzu keine Angaben.
Abb. 17: Bewertung des mit der Umsetzung des vpS verbundenen Aufwands durch die
Sabotageschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich

Bewertung der vom BfV übermittelten Informationen (Votum)
Im Rahmen der SÜ vpS übermittelt das BfV das Votum zu den überprüften Personen an die
Sabotageschutzbeauftragten als zuständige Stelle. Auf dieser Grundlage entscheidet der
Sabotageschutzbeauftragte der jeweiligen Behörde, ob eine Person an einer sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt werden kann oder nicht. Die vom BfV übermittelten Informationen wurden von drei Viertel der Befragten (37) als sehr gut bzw. gut bewertet. Die Einschätzung von zwei Sabotageschutzbeauftragten war hingegen indifferent, während lediglich
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