

§ 5 MADG (Einsatz IMSI-Catcher),



§ 10 Abs. 1 und 3 MADG (Übermittlung von Informationen an den MAD und Einsichtnahme in amtliche Register im Zusammenhang mit Bestrebungen gegen den
Gedanken der Völkerverständigung),



§ 11 Abs. 1 S. 1 MADG (Übermittlungen nach § 19 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5
BVerfSchG (an Private)) sowie



§ 11 Abs. 1 S. 3 MADG (Weiterübermittlung von Spontanübermittlungen des BAMF).

(3) BNDG3


§ 3 BNDG (besondere Auskunftsverlagen),



§ 5 BNDG (Einsatz IMSI-Catcher)



§ 20 Abs. 1 BNDG (zehnjährige Prüffrist) sowie



§ 24 Abs. 2 BNDG (Übermittlungsbefugnisse des BND entsprechend der erweiterten
Regelungen nach dem BVerfSchG).

(4) SÜG


§ 1 Abs. 4 und 5 SÜG (Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes)



§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG (Verlängerung des Zeitraums für die Beschäftigung an einer
sicherheitsempfindlichen Stelle ohne SÜ) sowie



weitere im SÜG und in Verordnungen anwendbare Bestimmungen zum vorbeugenden
personellen Sabotageschutz.

Die Evaluation konzentriert sich darauf, die Neuerungen, die sich durch die letzte gesetzliche
Änderung ergeben haben, einer vertieften Analyse zu unterziehen.
Ausweislich des erteilten Auftrags wird die Evaluation nicht durch den beauftragten
wissenschaftlichen Sachverständigen, sondern durch die Bundesregierung durchgeführt. Der
Sachverständige unterstützt die Bundesregierung durch Sicherstellung der Einhaltung
wissenschaftlich-methodischer Standards. Dabei bezieht sich die Begutachtung allein auf die
Beschreibung und wissenschaftliche Bewertung der Folgen, die sich aus der Anwendung der
zu evaluierenden Vorschriften ergeben. Die empirisch ermittelten Grundrechtseingriffe sind
zur Wirksamkeit zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung dadurch in Beziehung zu setzen,
dass die Anwendungspraxis juristisch, insbesondere hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Eingriffe, zu bewerten ist. Bei der Abwägung der Angemessenheit ist zu beachten, dass die politische Bewertung der in der begleitenden Begutachtung erzielten Ergebnisse nicht Bestandteil des Gutachtenauftrags ist. Ebenso wenig ist der Gutachter beauftragt
worden, eine allgemeine verfassungsrechtliche Bewertung der zu evaluierenden Normen vorzunehmen oder zur Sicherheitsarchitektur im Übrigen oder eventuellen weiteren technischen
Möglichkeiten Stellung zu nehmen.

3

Die hier genannten §§ beziehen sich auf die umfangreiche Novellierung im Jahr 2017.

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