2. Evaluationsauftrag und -umfang
Artikel 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den
Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015 sieht vor, dass die Anwendung der
durch das TBG, das TBEG, das Änderungsgesetz aus dem Jahr 2011 und dieses Gesetz
geschaffenen und geänderten Vorschriften des BVerfSchG, des MADG, des BNDG und des
SÜG von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2021 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im
Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, evaluiert werden. Bei der
Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen
verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand
von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismusbekämpfung.
Gemäß der Leistungsbeschreibung sollen dabei folgende Regelungen näher untersucht
werden:
(1) BVerfSchG
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG (Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden für die
Aufklärung von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung usw.),
§ 3 Abs. 2 S. 2 BVerfSchG (Konkretisierung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden),
§ 5 Abs. 2 BVerfSchG (Konkretisierung der Zuständigkeitsabgrenzung der Verfassungsschutzbehörden durch Verweis auf § 3 Abs. 1 BVerfSchG),
§§ 8a bis 8c BVerfSchG (besondere Auskunftsverlangen),
§ 9 Abs. 4 BVerfSchG (IMSI-Catcher),
§ 12 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG (Angleichung der Löschungsfrist auf 10 Jahre in
bestimmten Fällen),
§ 17 Abs. 3 BVerfSchG (Ausschreibung auf Veranlassung der Nachrichtendienste im
Schengener Informationssystem),
§ 18 Abs. 1 BVerfSchG (Konkretisierung der für die Übermittlung von Informationen an
das BfV relevanten Schutzgüter),
§ 18 Abs. 1a BVerfSchG (Spontanübermittlungen durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) bzw. Ausländerbehörden an Verfassungsschutzbehörden)
sowie
§ 19 Abs.4 und 5 BVerfSchG (Datenübermittlung durch Verfassungsschutzbehörden
auch zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- und verteidigungswichtigen
Einrichtungen; Mitteilung an Betroffene; keine Anwendung bei Datenerhebung).
(2) MADG
§ 1 Abs. 1 S. 2 MADG (Zuständigkeit des MAD zur Aufklärung von Bestrebungen
gegen den Gedanken der Völkerverständigung usw.),
§ 1 Abs. 3 MADG (Klarstellung der Mitwirkung des MAD an Sicherheitsüberprüfungen
des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes),
§ 4a MADG (besondere Auskunftsverlangen),
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