diese Möglichkeit bei insgesamt 5.103 Personen, wobei der Großteil der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (4.359) in Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle tätig war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ein Unternehmen angab, auf die Anerkennensregelung für 3.000 Personen zurückgegriffen zu haben. Des Weiteren konnte bei 740
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Fremdfirmen gemäß § 2 Abs. 1 S.5 SÜG auf eine SÜ
vpS verzichtet werden, während es bei den Sabotageschutz-Dienstleistern vier Personen
waren.
Tab. 25: Anwendung der Anerkennensregelung (§ 2 Abs. 1 S. 5 SÜG) durch die Sabotageschutzbeauftragten im nichtöffentlichen Bereich
Anwendung
Anerkennensregelung
(§ 2 Abs. 1 S. 5 SÜG)
FF
U. m. eig.
seS
Sab-D.
Gesamt
in %
Nein
248
87
17
352
75,5
Ja und zwar bei:
74217
37
3218
114
24,5
Gesamtzahl Personen
740
4.359
4
5.103
Probleme traten im Zusammenhang mit der Anerkennung der bestehenden und gleich- oder
höherwertigen Überprüfungen aus dem Geheimschutz, der Luft- oder Atomsicherheit nur
vereinzelt auf. Lediglich acht Sabotageschutzbeauftragte (fünf Fremdfirmen und drei Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle) wiesen auf Schwierigkeiten in dem Verfahren hin. Folgende Probleme wurden dabei genannt219:
Fehlende gesetzliche Regelung zur Gleichwertigkeit, nur untergesetzlich empfohlen,
deshalb teilweise nicht akzeptiert. Verschärft durch Unterschiede zwischen SÜG/LSÜG
Das Unternehmen kannte die Überprüfung im Geheimschutz nicht und wollte sie daher
erst nicht anerkennen.
Luftsicherheitsüberprüfungen erfolgen durch den Auftraggeber direkt – es gibt keine
zentrale Verwaltung im Unternehmen, sodass auch keine Bescheinigung ausgestellt
werden kann. Zudem erhalten die Mitarbeiter selber auch keine Unterlagen, die für den
Sabotageschutz verwendet werden können. Generell wäre eine Vereinheitlichung und
Kooperation, d. h. Konsolidierung der Prozesse für Geheimschutz, Sabotageschutz,
Atom- und Luftsicherheit wünschenswert.
Der eine weiß nicht, was der andere tut. Die Überprüfungen werden gegenseitig nicht
anerkannt oder nur durch mehrfache Telefonate und Versendung der kompletten
Schriftverkehrvorgänge. Das bringt zusätzliche Arbeit
Vorstrafen
Dauer der Prüfung
217
Drei Sabotageschutzbeauftragte gaben an, die Annerkennengsregelung genutzt zu haben, ohne
jedoch konkrete Personenzahlen zu nennen.
218 Zwei Sabotageschutz-Dienstleister gaben an, die Annerkennengsregelung genutzt zu haben, ohne
jedoch konkrete Personenzahlen zu nennen.
219 Ein Sabotageschutzbeauftragter bejahte das Vorliegen eines Problems, machte jedoch keine
konkreten Angaben zur Art des Problems.
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