Tab. 23: Bewertung der Relevanz der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung (§ 9 Abs.
2 Nr. 2 SÜG) durch die Sabotageschutzbeauftragten im nichtöffentlichen
Bereich216
Relevanz
Ausnahmeregelung

FF

in %

U. m. eig.
seS

in %

Sab-D.

in %

Gesamt

in %

Sehr relevant

28

8,7

6

4,8

1

5,0

35

7,5

Eher relevant

32

9,9

14

11,3

-

-

46

9,9

Teils/Teils

49

15,2

15

12,1

4

20,0

68

14,6

Eher
irrelevant

90

28,0

37

29,8

2

10,0

129

27,7

Vollkommen
irrelevant

37

11,5

25

20,2

4

20,0

66

14,2

Keine
Angabe

86

26,7

27

21,8

9

45,0

122

26,2

Gesamt

322

100,0

124

100,0

20

100,0

466

100,0

Darüber hinaus wurden die Sabotageschutzbeauftragten gefragt, ob sie die Ausweitung der
Ausnahmeregelung für ausreichend halten. Knapp 87 Prozent der Befragten hielten diese für
ausreichend. Lediglich rund 13 Prozent der Sabotageschutzbeauftragten waren der Meinung,
dass die erweiterte Ausnahmenregelung nicht ausreichend ist.
Tab. 24: Bewertung der zeitlichen erweiterten Ausnahmeregelung als ausreichend
durch die Sabotageschutzbeauftragten im nichtöffentlichen Bereich
§ 9 Abs.
2 Nr. 2
SÜG
ausreichend

FF

in %

U. m.
eig. seS

in %

Sab-D.

in %

Gesamt

in %

Ja

275

85,4

109

87,9

20

100

404

86,7

Nein

47

14,6

15

12,1

-

-

62

13,3

Gesamt

322

100,0 124

100,0

20

100

466

100,0

Nutzung der Anerkennensregelung (§ 2 Abs. 1 S. 5 SÜG)
Die Sabotageschutzbeauftragten wurden auch danach gefragt, wie oft seit 2015 die Anerkennensregelung gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 SÜG zur Anwendung kam und sie von der Einleitung
einer SÜ vpS absehen konnten, da bereits eine noch gültige und gleich- oder höherwertige
Überprüfung aus dem Geheimschutz, der Luft- oder Atomsicherheit vorlag.
Etwa drei Viertel der Befragten (352) gab an, von dieser Anerkennensregelung bislang keinen
Gebrauch gemacht zu haben. Knapp ein Viertel der Sabotageschutzbeauftragten (114) nutzte
216

FF=Fremdfirmen, U. m. eig. seS= Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle;
Sab-D.=Sabotageschutz-Dienstleister

115

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