Tab. 23: Bewertung der Relevanz der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung (§ 9 Abs.
2 Nr. 2 SÜG) durch die Sabotageschutzbeauftragten im nichtöffentlichen
Bereich216
Relevanz
Ausnahmeregelung
FF
in %
U. m. eig.
seS
in %
Sab-D.
in %
Gesamt
in %
Sehr relevant
28
8,7
6
4,8
1
5,0
35
7,5
Eher relevant
32
9,9
14
11,3
-
-
46
9,9
Teils/Teils
49
15,2
15
12,1
4
20,0
68
14,6
Eher
irrelevant
90
28,0
37
29,8
2
10,0
129
27,7
Vollkommen
irrelevant
37
11,5
25
20,2
4
20,0
66
14,2
Keine
Angabe
86
26,7
27
21,8
9
45,0
122
26,2
Gesamt
322
100,0
124
100,0
20
100,0
466
100,0
Darüber hinaus wurden die Sabotageschutzbeauftragten gefragt, ob sie die Ausweitung der
Ausnahmeregelung für ausreichend halten. Knapp 87 Prozent der Befragten hielten diese für
ausreichend. Lediglich rund 13 Prozent der Sabotageschutzbeauftragten waren der Meinung,
dass die erweiterte Ausnahmenregelung nicht ausreichend ist.
Tab. 24: Bewertung der zeitlichen erweiterten Ausnahmeregelung als ausreichend
durch die Sabotageschutzbeauftragten im nichtöffentlichen Bereich
§ 9 Abs.
2 Nr. 2
SÜG
ausreichend
FF
in %
U. m.
eig. seS
in %
Sab-D.
in %
Gesamt
in %
Ja
275
85,4
109
87,9
20
100
404
86,7
Nein
47
14,6
15
12,1
-
-
62
13,3
Gesamt
322
100,0 124
100,0
20
100
466
100,0
Nutzung der Anerkennensregelung (§ 2 Abs. 1 S. 5 SÜG)
Die Sabotageschutzbeauftragten wurden auch danach gefragt, wie oft seit 2015 die Anerkennensregelung gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 SÜG zur Anwendung kam und sie von der Einleitung
einer SÜ vpS absehen konnten, da bereits eine noch gültige und gleich- oder höherwertige
Überprüfung aus dem Geheimschutz, der Luft- oder Atomsicherheit vorlag.
Etwa drei Viertel der Befragten (352) gab an, von dieser Anerkennensregelung bislang keinen
Gebrauch gemacht zu haben. Knapp ein Viertel der Sabotageschutzbeauftragten (114) nutzte
216
FF=Fremdfirmen, U. m. eig. seS= Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle;
Sab-D.=Sabotageschutz-Dienstleister
115