Abb. 14: Anwendungsbereiche der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 2
Nr. 2 SÜG)

Von den Sabotageschutzbeauftragten, welche die zeitlich erweiterte Ausnahmeregelung seit
2016 noch nicht genutzt haben, wurden folgende Gründe genannt:


Es gab keinen Anwendungsbereich, der eine Ausnahme ermöglicht hätte (147).



Alle Mitarbeiter/innen in meinem Unternehmen werden sicherheitsüberprüft, damit sie
flexibel eingesetzt werden können (59).



Es hätte zwar ggf. Fälle gegeben, in denen man davon hätte Gebrauch machen
können. Allerdings war mir nicht bekannt, dass es die Ausnahmeregelung gibt (40).



Wartungs- oder Kontrolltätigkeiten werden durch Personal vorgenommen, das
ohnehin dauerhaft an der sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt ist (39).



Die Ausnahmeregelung war mir nicht bekannt (25).



Bau- oder Reparaturarbeiten dauern länger als vier Wochen (14).



In den von uns betreuten Unternehmen werden grundsätzlich alle Personen, die an
einer sicherheitsempfindlichen Stelle arbeiten, sicherheitsüberprüft (9).



Das Abstellen einer sicherheitsüberprüften Person, die die nicht überprüfte Person
ständig begleitet, ist zu teuer (9).



Sonstiges (45).

Die Sabotageschutzbeauftragten wurden ebenfalls gefragt, wie sie die Relevanz der zeitlich
erweiterten Ausnahmeregelung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG einschätzten. Auffällig ist, dass
etwa 42 Prozent der Befragten diese für vollkommen bzw. eher irrelevant hielten. Knapp 15
Prozent bewerteten die Ausweitung als teilweise relevant, während nur etwas mehr als 17
Prozent der Auffassung waren, dass sie sehr bzw. eher relevant für das jeweilige Unternehmen
ist.
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