Fremdfirmen, die Personal an Eisenbahn-/Untergrundbahnunternehmen
entsenden
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Fremdfirmen, die Personal an Gefahrgutunternehmen mit Sicherungsplänen
nach UA 1.10.3.2 ADR, RID oder ADN entsenden
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Gesamt
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Mehr als 70 Prozent der Sabotageschutz-Dienstleister charakterisierten die Hauptbeschäftigung, die sie in ihrem Unternehmen ausüben, als eine Beschäftigung mit Führungsaufgaben
oder schwierigen, komplexen Tätigkeiten (14). Ein Viertel der Befragten gab an, dass sie eine
Beschäftigung mit qualifizierten Fachtätigkeiten ausüben (5), während es sich bei einem Sabotageschutz-Dienstleister um eine Beschäftigung mit ausführenden Tätigkeiten nach allgemeiner Anweisung handelte.
Identifikation sicherheitsempfindlicher Stellen in den Unternehmen
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nur die Sabotageschutzbeauftragten der Unternehmen
mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle sowie die Sabotageschutz-Dienstleister danach
gefragt wurden, ob sie an der Identifikation oder Neufassung einer sicherheitsempfindlichen
Stelle im Rahmen ihrer Tätigkeit mitgewirkt haben, da nur sie hierzu eine Einschätzung abgeben konnten. Sabotageschutzbeauftragte, die in Fremdfirmen tätig sind, können hierzu keine
Angaben machen, da die Identifikation einer sicherheitsempfindlichen Stelle in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmens fällt, das nach Feststellung in der SÜFV lebensoder verteidigungswichtige Einrichtung ist. 43 Prozent der Befragten (62) gaben an, dass sie
an der Identifikation oder Neufassung einer solchen Stelle mitgewirkt haben, während etwa 57
Prozent (82) dies verneinten. Insgesamt verlief das Verfahren problemlos. Lediglich sieben
Sabotageschutzbeauftragte aus Unternehmen mit eigenen sicherheitsempfindlichen Stellen
wiesen auf Probleme hin, die im Zusammenhang mit der Identifikation oder Neufassung
aufgetreten sind.
Nutzung und Bewertung der zeitlich erweiterten Ausnahmereglung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG)
Etwa 81 Prozent der Sabotageschutzbeauftragten (378) wiesen darauf hin, dass sie seit 2016
keinen Gebrauch von der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG
gemachten haben. Dagegen nutzten knapp 19 Prozent der Befragten (88) diese Möglichkeit
bei insgesamt 828 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Von der Ausnahmeregelung profitierten
die drei Unternehmenstypen in unterschiedlichem Ausmaß: Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle (560 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Fremdfirmen (259 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie Sabotageschutz-Dienstleister (neun Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen von einer SÜ vpS abgesehen wurde, da sie
ständig begleitet wurden, wurden vor allem für Wartungs- und Kontrolltätigkeiten (47) sowie
für kleinere Bau- und Reparaturarbeiten (46) eingesetzt. Unregelmäßige Reinigungstätigkeiten
(3) spielten lediglich eine untergeordnete Rolle für die Nutzung der Ausnahmeregelung.
Darüber hinaus wurden in 22 Fällen weitere Gründe genannt.
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