das überregionale Elektrizitätsübertragungsnetz, für ein Unternehmen mit erweiterten Pflichten nach der Störfall-Verordnung sowie für ein Eisenbahn-/Untergrundbahnunternehmen
wahrgenommen.215
Tab. 22: Art der Unternehmen, für die die Aufgabe des Sabotageschutzbeauftragten
wahrgenommen wird
Art der Unternehmen, für die die Aufgabe des Sabotageschutzbeauftragten wahrgenommen wird

Anzahl

Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle

11

Unternehmen, das mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks BOS
beauftragt ist (§ 9a Nummer 1 SÜFV)

-

Telekommunikationsunternehmen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 SÜFV)

-

Unternehmen mit Leitstellen für das überregionale Elektrizitätsübertragungsnetz (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 SÜFV)

1

Verteidigungswichtige Einrichtung (§ 10 Absatz 2 SÜFV)

5

Unternehmen mit erweiterten Pflichten nach der Störfall-Verordnung (§ 10a
SÜFV)

1

Eisenbahn-/Untergrundbahnunternehmen (§ 11 Nummer 1 SÜFV)

1

Gefahrgutunternehmen mit Sicherungsplänen nach UA 1.10.3.2 ADR, RID
oder ADN (§ 11 Nummer 2 SÜFV)]

3

Fremdfirmen gesamt

15

Fremdfirmen, die Personal an Unternehmen entsenden, die mit dem Aufbau
oder Betrieb des Digitalfunks BOS beauftragt sind

2

Fremdfirmen, die Personal an Telekommunikationsunternehmen entsenden

3

Fremdfirmen, die Personal an Unternehmen mit Leitstellen für das
überregionale Elektrizitätsübertragungsnetz entsenden

2

Fremdfirmen, die Personal in verteidigungswichtige Einrichtungen entsenden

3

Fremdfirmen, die Personal an Unternehmen mit erweiterten Pflichten nach
der Störfall-Verordnung entsenden

2

215

Diese Sachverhalte wurden im Rahmen der Befragung so vorgetragen. Sie sind dem für die
Firmenbetreuung zuständigen BMWi jedoch nicht bekannt.

112

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