1. Einleitung
In Deutschland existieren auf Bundesebene mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
dem Bundesnachrichtendienst (BND) sowie dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) drei Nachrichtendienste, deren Hauptaufgabe in der Sammlung und Auswertung von Informationen besteht. Das Nachrichtendienstrecht wurde im Laufe der
Jahrzehnte immer weiter kodifiziert. Das erste Gesetz zum Verfassungsschutz erließ das
Parlament im Jahre 1950. Die knapp gefassten fünf Paragrafen wurden den Anforderungen
an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) im Jahre 1983 bestimmt hatte, nicht mehr gerecht. Im Jahre 1990 erfolgten daher
eine Novellierung sowie die erste parlamentsgesetzliche Regelung für den MAD und den BND.
Durch die Anschläge des 11. September 2001 entstand eine neue Sicherheitslage, die den
Deutschen Bundestag seitdem zu insgesamt drei großen Novellierungen des Rechts der
Nachrichtendienste in den Jahren 2002, 2007 und 2011 veranlasste.
Während sich das sog. erste Anti-Terrorpaket der straf- und vereinsrechtlichen Bekämpfung
des Terrorismus widmete, enthielt das zweite Anti-Terrorpaket das Terrorismusbekämpfungsgesetz (im Folgenden kurz: TBG; beide 2002). Im Jahre 2007 erfolgte eine Erweiterung der
Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus mit dem sog. Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (im Folgenden kurz: TBEG). Eine weitere Novellierung nahm der
Gesetzgeber im Jahre 2011 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vor (im Folgenden kurz: Änderungsgesetz).
Die mit dem TBG geänderten Bestimmungen im Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG), MAD-Gesetz (MADG), BND-Gesetz (BNDG) und Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, während das TBEG die einheitliche Befristung aufhob und im Einzelnen diejenigen Normen benannte, die einer Verlängerung unterlagen. Insoweit verlängerte sich die Befristung auf den 9. Januar 2012. Das
Änderungsgesetz aus dem Jahr 2011 verlängerte die Geltungsdauer der Regelungen bis zum
9. Januar 2016. Auf Grundlage der im April 2015 abgeschlossenen Evaluation1 wurde am
3. Dezember 2015 das Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den
Terrorismusbekämpfungsgesetzen, das eine erneute Befristung und Evaluation der Befugnisse zur Auskunftseinholung bei u. a. Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Telekommunikationsdiensten und Telediensten sowie der Vorschriften zur Einführung des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes vorsah, vom Deutschen Bundestag verabschiedet.2 Sofern der
Bundestag diese Bestimmungen nicht verlängert, wird am 10. Januar 2021 die Rechtslage
vom 31. Dezember 2001 wiederhergestellt.

1
2

Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 18/5935.
Vgl. Gnüchtel, NVwZ 2016, 13 (13).

10

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