Tab. 19: SÜ im militärischen Sicherheitsbereich 2015-2017
2015
2016
2017
Gesamt
Eingeleitete SÜ
16.589
15.644
13.440
45.673
Abgeschlossene SÜ, davon
20.486
16.113
13.906
50.505
Glattabschlüsse ( inkl. AV)
19.613
15.064
13.023
47.700
Einstellungen208
-
-
132
132
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse
182
296
108
586
Auflagenentscheidungen
539
621
525
1.685
Sicherheitsrisiko
152
132
118
402
Bewertung der Regelung durch das BMVg-Fachreferat und das BAMAD
Aus Sicht des BMVg-Fachreferats haben sich die Regelungen zum vorbeugenden personellen
Sabotageschutz bewährt. Die Notwendigkeit der Beibehaltung ergebe sich zudem aus der
erhöhten Sicherheitslage in der Bundeswehr. Sollte der vpS abgeschafft werden, würde sich
das BMVg für bereichsspezifische Vorschriften zum vpS aussprechen.
Gewisse Anwendungsunsicherheiten würden sich in Bezug auf § 1 Abs. 4 SÜG ergeben, da
hier von „militärischem Sicherheitsbereich“ gesprochen werde. Dieser Begriff werde jedoch im
militärischen Kontext anders verwendet, da hier jede Kaserne einen militärischen Sicherheitsbereich darstelle. Übersehen werde dabei immer wieder, dass das SÜG nur bei besonders
sicherheitsempfindlichen Stellen zur Anwendung kommen solle.
Mit der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG) zeigte sich das BMVgFachreferat insgesamt zufrieden, da sie eine höhere Flexibilität in den angestrebten Bereichen, d. h. vor allem bei Reparaturarbeiten durch Fremdfirmen und beim Einsatz von
militärischem Personal, biete. Allerdings bedürfe jede Ausnahme einer Einzelfallentscheidung
und füge sich nur bedingt in das militärische System klarer Befehle ein.
Wie sich die für alle neu eingestellten Soldatinnen und Soldaten eingeführte einfache SÜ (Ü1)
auf den vpS auswirken werde, könne abschließend noch nicht beurteilt werden, da die
Regelung erst seit Juli 2017 in Kraft ist. Das BMVg-Fachreferat rechne aber damit, dass die
Probleme, die sich aus einer fehlenden SÜ ergeben (z. B. Nicht-Besetzung einer Stelle, die
einer SÜ vpS bedarf), in Zukunft weniger ins Gewicht fallen werden. Denn alle gemäß
Soldatengesetz überprüften Soldatinnen und Soldaten könnten ihre Tätigkeit direkt – wenn
auch vorläufig – aufnehmen, während die SÜ vpS parallel durchgeführt werde, ohne dass es
einer Ausnahmeregelung bedarf (siehe § 15 SÜG). Ebenfalls schwer absehbar sei momentan,
wie sich die neu eingeführte SÜ auf die Prüfdauern bereits bestehender SÜ-Arten auswirken
werde.
Optimierungsbedarf im Bereich des vpS gebe es nach Aussage des BMVg-Fachreferats
derzeit nicht.
Nach Einschätzung des BAMAD habe sich das Instrument der Sicherheitsüberprüfung im
Bereich des vpS bewährt und sollte daher beibehalten werden, da es eine notwendige Ergänzung des materiellen Sabotageschutzes darstelle. Allerdings passe das SÜG nicht für die Bundeswehr, weshalb sich die Frage nach einem ressortspezifischen SÜG stelle. Darüber hinaus
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Diese Abschlussart wurde erstmalig in der Statistik für das Jahr 2017 separat ausgewiesen.
Außerhalb des militärischen Sicherheitsbereichs wurden keine statistischen Daten über Einstellungen
erhoben.
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