Zu den Änderungen durch die SÜG-Novelle gab das BfV an, dass eine Abfrage beim Ausländerzentralregister bisher noch nicht vorgekommen sei und aufgrund von „Kinderkrankheiten“ noch nicht erfolgen könne. Beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gebe es ebenfalls technische Schwierigkeiten, die dazu geführt haben, dass noch
einmal eine Abfrage bei den einzelnen Staatsanwaltschaften erfolgen müsse. Dieses Problem
solle jedoch durch eine letzte technische Umstellung im Jahr 2018 gelöst werden.
Mit Blick auf die Abfragemöglichkeit bei ausländischen Sicherheitsbehörden verwies das BfV
darauf, dass aufgrund der besonderen Wichtigkeit des Datenschutzniveaus der jeweiligen
Länder genau überlegt werde, eine solche Abfrage durchzuführen. Früher seien solche Überprüfungsverfahren eingestellt worden, heute würden Ersatzmaßnahmen durchgeführt (z. B.
Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses aus den jeweiligen Ländern). Allerdings
würden dadurch nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu der betroffenen Person fehlen.
Insgesamt führe eine solche Abfrage dazu, dass das Überprüfungsverfahren aufgrund der
Rückmeldungen der ausländischen Sicherheitsbehörden länger dauern würde.
Bislang noch keine Erfahrungen habe man mit der Datengewinnung aus öffentlich zugänglichen Internetseiten bzw. öffentlich zugänglichen Teilen sozialer Netzwerke gesammelt, da
hierfür noch die technischen und personellen Voraussetzungen (Internetausstattung und Personalstellen) geschaffen werden müssten. Diese Maßnahme werde dann 2018 umgesetzt. Es
gebe aber einen BMI-Erlass, der Schwerpunkte festlege, bei welchen Behörden diese Abfragemöglichkeit genutzt werden solle. Allerdings erschwere das nicht mehr erforderliche
Lichtbild eine Identifizierung der jeweiligen Person im Internet.
4.11.2.1.2.
Militärischer Sicherheitsbereich
Der militärische Sicherheitsbereich nimmt hinsichtlich der Organisation des Prüfungsverfahrens im vorbeugenden personellen Sabotageschutz eine Sonderstellung ein. Im Gegensatz zum nichtöffentlichen und öffentlichen Bereich ist die SÜFV für den militärischen Sicherheitsbereich nicht einschlägig. Die besonders sicherheitsempfindlichen Stellen werden im Geschäftsbereich des BMVg in direkter Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 4 SÜG identifiziert
und in Listenform im BMVg geführt. Diese Liste wird kontinuierlich angepasst. Aufgrund der
Besonderheiten der militärischen Organisation (Diskontinuität der Liegenschaftszuweisung
militärischer Dienststellen und Verbände) scheidet die Festlegung besonders sicherheitsempfindlicher Stellen auf der Grundlage tatbestandlicher Festlegungen im Verordnungswege,
wie in der SÜFV, aus Sicht des BMVg-Fachreferates aus.
Die zuständige Stelle im militärischen Sicherheitsbereich ist zwischen den Geheimschutzbeauftragten (GB) und Sicherheitsbeauftragten (SiBe) vor Ort aufgeteilt. Dies stellt eine
Besonderheit dar. Im Geschäftsbereich des BMVg gibt es insgesamt vier GB (BMVg, BAMAD,
Streitkräftebasis und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen), wobei
es im BMVg nur sehr wenige und im BAMAD – aufgrund der Ü3-Pflicht für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter – überhaupt keine reinen SÜ vpS gebe. Die GB würden nur einbezogen, wenn
sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt werden. In der Regel komme es dann zu einer
Auflagenentscheidung. Der GB könne die Auflagen übernehmen und teile dieses dann dem
SiBe mit. Falls der GB die Beurteilung des BAMAD nicht teile, gebe es ein Erörterungsverfahren. Für den Fall, dass der GB zusätzliche Informationen habe, würden diese noch
einmal vom BAMAD geprüft.
Die SiBe, von denen es in der Bundeswehr zwischen 1.000 und 1.500 gibt, sind für den gesamten Bereich der militärischen Sicherheit vor Ort verantwortlich. Allerdings gibt es nur rund 130
besonders sicherheitsempfindliche Stellen im Geschäftsbereich des BMVg, sodass nur ein
vergleichsweise kleiner Teil der SiBe in ihrem Verantwortungsbereich Erfahrungen mit dem
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