Die SÜG-Novelle wurde vom BMI-Fachreferat insgesamt positiv bewertet. In § 12 SÜG wurde
nun die Möglichkeit geschaffen, Abfragen in öffentlich sichtbaren Internetseiten und in
öffentlich sichtbaren Teilen sozialer Netzwerke durchzuführen. Diese sei insbesondere vor
dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung solcher Plattformen zur Darstellung der
eigenen Person eine wichtige Informationsquelle. Darüber hinaus sei durch die Schaffung der
Abfragemöglichkeit beim ZStV eine Anpassung an die SÜG der Bundesländer erfolgt, die
diese Möglichkeit bereits vorsahen. Die Anfragen beim AZR würden bei ausländischen
Personen helfen, die in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben zu überprüfen. Die
gesetzliche Regelung, bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten ausländische
Behörden anzufragen, werde angesichts sich verändernder Karriereverläufe, bei denen
Auslandsaufenthalte immer häufiger werden, als notwendig erachtet.
Ebenfalls als wichtige Neuerung werde § 15a SÜG betrachtet, da dadurch die Kommunikation
zwischen der personalverwaltenden Stelle und dem Geheimschutz-/Sabotageschutzbeauftragten verbessert werde. Dieser erhalte nun schneller relevante Informationen zu Personen
(z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse), die sicherheitsüberprüft seien.
Durch die seit der SÜG-Novelle gleichlaufende Zuständigkeit der BImA für den Geheimschutz
und den vpS habe sich der Aufwand für das BMI im Bereich des vpS reduziert. Zudem führe
dies zu einer Vereinfachung des Verfahrens, da die BImA nun für die Ausschreibung von Bauleistungen und die Durchführung der SÜ vpS zuständig sei. Dies trage auch dazu bei, Doppelüberprüfungen zu vermeiden.
Bewertung der Regelungen durch das BfV
Das BfV kommt insgesamt zu einer positiven Bewertung der Regelungen des vpS. Jedoch
wird das Absinken der Qualität der SÜ vpS bemängelt, was dazu geführt habe, dass die LfV
die Bundes SÜ vpS als nicht mehr gleichwertig zu den Landes-SÜ vpS ansehen. Dies liege
vor allem daran, dass einige Aspekte nicht mehr berücksichtigt würden (z. B Angabe der
Grunddaten zum Lebenspartner, der finanziellen Situation, möglicher Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten). In diesem Zusammenhang wies das BfV auf einen Fall hin, bei
dem das BfV durch Zufall darauf aufmerksam geworden sei, dass eine Reinigungskraft auf
einer Fregatte (seS) die Verlobte eines inhaftierten IS-Anhängers gewesen sei. Dies zeige,
dass die reduzierte Überprüfungstiefe nicht ausreiche, um eine umfassende Beurteilung einer
Person vornehmen zu können. Kritisch angemerkt wurde dabei, dass es bei vpS-Überprüfungen alleine um die Frage des Innentäters gehe und nicht darum, die allgemeine Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen. Der Aspekt des Herausschleusens von Informationen zur Vorbereitung einer Straftat würde nicht angemessen beachtet, da der Fokus auf möglichen Anschlagsplänen der überprüften Person liege. Nach Auffassung des BfV-Fachreferats sei es
nicht verständlich, dass eine Person mit mehreren BZR-Einträgen trotzdem an einer sicherheitsempfindlichen Stelle arbeiten könne. Auch unterscheide sich die SÜ vpS im öffentlichen
und nichtöffentlichen Bereich von der SÜ vpS im militärischen Sicherheitsbereich. Daher plädiere das BfV-Fachreferat für eine Vereinheitlichung der Überprüfungen – auch mit Blick auf
die SÜ der Bundesländer, um hier eine wechselseitige Anerkennung zu erleichtern.
Die Zusammenarbeit mit dem BMWi habe sich in den letzten Jahren verbessert, da es weniger
Konflikte als noch vor einigen Jahren gebe. Allerdings verursache die Durchführung einer SÜ
vpS einen erheblichen Arbeitsaufwand. Aus Sicht des BfV könne mit einer NADIS-Abfrage und
der Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses mit weniger Aufwand das gleiche
Sicherheitsniveau erreicht werden. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im öffentlichen Bereich funktioniere sehr gut. Zudem finde regelmäßig ein enger Austausch zwischen
dem BfV und den zuständigen Stellen statt.
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