Deutscher Bundestag

Drucksache 14/8312

14. Wahlperiode

21. 02. 2002

Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr)

Bericht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung
sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8 dieses Gesetzes
(Berichtszeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001)

Inhaltsverzeichnis
Seite
I.

Die Neuregelung des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses . . . . . . . . . . . .

1

Berichtspflicht nach der
Neufassung des G 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2

III. Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2

IV. Die Durchführung der Kontrolle
auf dem Gebiet des G 10 . . . . . . . . . . . . . . .

3

II.

1.

Die Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3

2.

Die Kontrolle durch die G 10-Kommission . . .

3

V.

Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10
(§ 2 G 10 a. F.) und § 5 G 10 (§ 3 G 10 a. F.)

3

1.

Individualkontrollen nach § 3 G 10
(§ 2 G 10 a. F.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3

2.

Strategische Kontrollen nach
§ 5 G 10 (§ 3 G 10 a. F.) . . . . . . . . . . . . . . . . .

4

3.

Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses
bei Gefahr für Leib und Leben einer Person
im Ausland nach §8 G 10 . . . . . . . . . . . . . . . .

6

VI. Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6

I. Die Neuregelung des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses
Das Bundesverfassungsgericht hatte – wie im Vorjahresbericht ausführlich dargelegt – in seinem Urteil vom
14. Juli 1999 (BVerfGE 100, S. 313 ff.) entschieden, dass
einzelne Regelungen des damals geltenden Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, die mit dem sog. Verbrechensbekämpfungsgesetz
im Jahre 1994 eingeführt worden waren, nicht in vollem
Umfang mit dem Grundgesetz vereinbart waren. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 30. Juni 2001
einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen, und erklärte für die Zwischenzeit die beanstandeten Vorschriften gleichwohl – teilweise aber eingeschränkt – für anwendbar. Mit dem am 29. Juni 2001 in Kraft getretenen
Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz –
G 10 vom 26. Juni 2001 [BGBl. I S. 1254], geändert durch
Gesetz vom 9. Januar 2002 [BGBl. I S. 361]) ist der Gesetzgeber diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen. Er
nahm dabei das Urteil zum Anlass, nicht nur die beanstandeten Regelungen zu korrigieren, sondern das gesamte G 10 grundlegend zu überarbeiten, verständlicher
zu formulieren und übersichtlicher zu gestalten. Das G 10
alter Fassung vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000
[BGBl. I. S. 1956]) ist folglich gemäß Artikel 5 der Neuregelung außer Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des G 10 die Anforderungen an den Umgang mit den personenbezogenen
Daten, die im Rahmen der Individualüberwachung oder
der strategischen Fernmeldekontrolle erlangt werden, verschärft. So gilt nunmehr für alle Übermittlungsvorgänge

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