Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/6880
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(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in
Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland,
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 G10),
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5
Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 G10) und
– unbefugtes Verbringen von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4 G10)
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im EuroWährungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder
Beschränkungsmaßnahmen durchgeführt.
(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung
–
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Für diese Beschränkungen darf der BND Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen
keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen
werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“
qualifizierten sich nach dem mit dem Bundeskanzleramt
abgestimmten
Prozedere
im
Berichtszeitraum
462 432 G10-Nachrichten. Davon wurden 44 G10-Nachrichten an die Auswertung weitergegeben, von denen sich
neun G10-Meldungen als nachrichtendienstlich relevant
erwiesen haben. Eine Übermittlung an Sicherheits- bzw.
an Strafverfolgungsbehörden hat nicht stattgefunden.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So legt
das Bundesministerium des Innern in einer „Bestimmung“ fest, in welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Diese
Bestimmung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Innerhalb dieses vom Gremium
genehmigten Rahmens kann das Bundesministerium des
Innern – auf Antrag des BND – eine Überwachung des
Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Anordnung – einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen – entscheidet dann die G10Kommission.
Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 G10 sind auch die Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G10 nach ihrer Einstellung
den Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann
und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. In den Fällen, in denen eine unverzügliche Löschung von Daten nach § 6 Abs. 1 S. 1 G10
nicht möglich war, ist eine Mitteilungsentscheidung zu
treffen und die G10-Kommission gemäß § 15 Abs. 7 G10
hierüber zu unterrichten.
b)
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Mit Zustimmung der G10-Kommission hat das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu den Gefahrenbereichen
Im Einzelnen:
–
Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 G10)
Gefahrenbereich „Proliferation und
konventionelle Rüstung“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 G10)
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“ qualifizierten sich nach dem mit dem Bundeskanzleramt abgestimmten Prozedere im Berichtszeitraum 885 771 G10-Nachrichten. Davon wurden
1 462 G10-Nachrichten an die Auswertung weitergegeben. Als nachrichtendienstlich relevant haben sich
424 Meldungen erwiesen. Drei G10-Meldungen wurden
an Sicherheits- bzw. an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die G10-Kommission wurde in allen Fällen, in
denen die personenbezogenen Daten grundrechtlich geschützter Teilnehmer nicht unverzüglich gem. § 6 Abs. 1
Satz 2 G10 gelöscht wurden, über Mitteilungen oder über
die Gründe, die einer Mitteilungen entgegenstehen, unterrichtet. Die G10-Kommission hat in vier Fällen zugestimmt, die Betroffenen vorläufig nicht über die Beschränkungsmaßnahme zu informieren, um deren Zweck
nicht zu gefährden.
–
Gefahrenbereich „Unbefugtes Verbringen von
Betäubungsmitteln“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4 G10)
Im Gefahrenbereich des „unbefugten Verbringens von
Betäubungsmitteln in Fällen von erheblicher Bedeutung“
qualifizierten sich im Berichtszeitraum 17 917 G10-Meldungen. Davon wurden 44 G10-Nachrichten an die Auswertung weitergeben, von denen sich vier G10-Meldungen als nachrichtendienstlich relevant erwiesen haben.
Eine Übermittlung an Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden hat nicht stattgefunden.