Drucksache 16/6880

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Das Parlamentarische Kontrollgremium hat zu Beginn
der 16. Wahlperiode nach Anhörung der Bundesregierung
nachfolgende vier ordentliche und vier stellvertretende
Mitglieder bestellt:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dr. Hans de With
(Vorsitzender)

Volker Neumann

Erwin Marschewski
(Stellvertretender
Vorsitzender)

Rudolf Kraus

Dr. Max Stadler, MdB

Rainer Funke

Ulrich Maurer, MdB

Dr. Bertold Huber

Die G10-Kommission entscheidet als unabhängiges und
an keine Weisungen gebundenes Organ von Amts wegen
oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die
Kontrolle der G10-Kommission erstreckt sich dabei auf
den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der nach dem G10 erlangten personenbezogenen
Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Aufgabe und Pflicht der G10-Kommission ist es,
sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob
eine beantragte Anordnung zulässig und geboten ist.
Hierzu gehört eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung der zur
Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall führenden Gesichtspunkte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100,
S. 313 [S. 401]) der Kontrolle durch die G10-Kommission in diesem äußerst sensiblen Bereich eine besondere
Bedeutung zugemessen. Das Gericht hat dabei deutlich
gemacht, dass sich die Kontrolle der Kommission auf den
gesamten Prozess der Erfassung und Verwertung von Daten bezieht. Das G10 trägt diesen Vorgaben in seinem
§ 15 Rechnung.
Im Berichtszeitraum hat die Kommission – wie in der
Vergangenheit – in ihren monatlichen Sitzungen in jedem
Einzelfall nach ausführlicher Darlegung und Einsichtnahme in die entsprechenden Akten und Unterlagen über
die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen entschieden. Sie hat bei ihrer Prüfung im Bedarfsfall bei den zuständigen Ministerien bzw. beim Bundeskanzleramt ausführliche Berichte erbeten und sich im
Einzelfall von den Mitarbeitern der Dienste eingehend die
näheren Hintergründe einer Anordnung berichten lassen.
Dabei hat sich die Kommission insbesondere bei anstehenden Verlängerungen regelmäßig über den bisherigen
Erkenntnisgewinn aus der jeweiligen Maßnahme unterrichten lassen.
Neben den Anordnungen, über die die Kommission von
Amts wegen zu entscheiden hatte, hat sie Beschwerden
von Bürgerinnen und Bürgern überprüft und diese über
das Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis gesetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Im Jahre 2001 wurden die zuvor nur gewohnheitsrechtlich bestehenden Zutrittsrechte der G10-Kommission bei
den Nachrichtendiensten ausdrücklich gesetzlich geregelt
und besonders ausgestaltet (§ 15 Abs. 5 Satz 3 G10) . Die
Mitglieder der G10-Kommission haben sich auch im Berichtszeitraum, gestützt auf diese Regelungen, vor Ort bei
den Diensten über die konkrete Umsetzung der Bestimmungen des G10 informiert. Die Kommission hat sich bei
ihren Besuchen über technische Neuerungen und Entwicklungen unterrichten lassen und Einblick in den Ablauf von Beschränkungsmaßnahmen – angefangen bei der
Erfassung eines Telekommunikationsverkehrs über die
Auswertung bis hin zur Kennzeichnung, Protokollierung,
Löschung oder Weitergabe der aufgefangenen Meldung
an andere Behörden – erhalten. Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Kommission auch das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin-Treptow besucht und sich dort über die Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden informiert. Im Mittelpunkt stand dabei der Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Sicherheitsdiensten im Rahmen der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus. Die Kommission hat
sich daneben auch mit Fragen des Umfangs und der Art
und Weise der Weitergabe von Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden befasst.
Die Kommission hat bei ihrer Aufgabenwahrnehmung
von ihrem Recht nach § 15 Abs. 5 G10 Gebrauch gemacht und Mitarbeiter zu den Diensten entsandt, denen
dort Auskunft zu den Fragen der Kommission sowie Einsicht in alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den
Beschränkungsmaßnahmen stehen, gewährt wurde.
Schwerpunkt der Informations- und Kontrollbesuche bildete im Berichtszeitraum die Prüfung einzelner komplexer Anordnungen sowie die Umsetzung der Protokollierungs-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten. Die
Mitarbeiter der Kommission haben dazu auch stichprobenartig Einsicht in die Datenverarbeitung genommen.
Über das Ergebnis der Informations- und Kontrollbesuche wurden die Kommissionsmitglieder eingehend unterrichtet. Die Kommission hat sich anschließend durch die
Dienste vertiefend über einzelne Aspekte der Kontrollbesuche unterrichten lassen.
IV.

Beschränkungsmaßnahmen
nach den §§ 3, 5 und 8 G10

Nach Artikel 10 Abs. 1 GG sind das Briefgeheimnis
sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 GG). Dies ist
durch das G10 geschehen.
§ 1 Abs. 1 G10 enthält die Grundbestimmung für entsprechende Beschränkungsmaßnahmen. Die Vorschrift umschreibt in allgemeiner Form, wer zu welchem Zweck
Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz durchführen darf. Allgemeine Voraussetzung für den Grundrechtseingriff einer Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses ist zunächst das Tätigwerden zur
Abwehr von drohenden Gefahren für überragende
Rechtsgüter. Die überragenden Rechtsgüter sind in § 1
Abs. 1 G10 enumerativ genannt. Danach geht es im Einzelnen um die Abwehr von drohenden Gefahren

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