Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Drucksache 14/3552
Anhang 4

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des
Bundes
Kontrollgremiumgesetz – PKGrG vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334)

§1
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium.
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz bleiben unberührt.

§2c
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner
Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzu-führen. Der
Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu
berichten; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

§2d
§2
Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische
Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und über die
Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des
Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

§2a
Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach § 2 auf
Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu
geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu
gestatten und Besuche bei den Diensten zu ermöglichen.

§2b
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2
und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.
(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den
§§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden
Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen
des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Bundesregierung
eine Unterrichtung ab, so hat der für den betroffenen
Nachrichtendienst zuständige Bundesminister (§ 2
Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1
Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes) und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies
dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf dessen
Wunsch zu begründen.

Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich
in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, mit Eingaben an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Dienste
entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über
ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.

§2e
(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauftragtes
Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung
mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise haben der
Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach § 10a der
Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitberatend an den
Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums teilzunehmen.
(2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium
über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der Dienste
und deren Vollzug können die Mitglieder wechselseitig
mitberatend an den Sitzungen beider Gremien teilnehmen.

§3
Die politische Verantwortung der Bundesregierung für
die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.

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