Drucksache 14/3552
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§4
(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
(2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag
oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zum
Bundesminister oder Parlamentarischen Staatssekretär
ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied
zu wählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem
Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Mitgliedern des Gremiums anläßlich der Teilnahme an
Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt
nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige
Zustimmung erteilt.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens
einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages so lange aus, bis der nachfolgende
Deutsche Bundestag gemäß § 4 entschieden hat.
§6
§5
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die
an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung
sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen
Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch
für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, die den
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem
Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder
Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1
zu beachten. Artikel 1 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz bleibt unberührt.
§7
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.