Drucksache 14/3552

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anhang 3

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG –) vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
(Auszug)

§1
Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht
angegliedert werden.

(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung
von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen
und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8 bis
11.

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