Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
–7–
Drucksache 14/3552
Anhang 2
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2977), geändert durch Gesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
(Auszug)
§1
Aufgaben
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministers der Verteidigung ist die Sammlung und
Auswertung von Informationen, insbesondere von Sachund personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und
Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
2. sicherheitsgefährdende Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen
Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
richten und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm
tätig sind. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage
1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung und
2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten
Streitkräfte und der internationalen militärischen
Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die Beurteilung der
Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem
Bundesminister der Verteidigung und den zuständigen obersten Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden ist, die Auswertung
von Informationen über die in Absatz 1 genannten
Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die
dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden
sollen und
a) denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten
sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
b) die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen,
2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei
der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind im
Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867) geregelt.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen
Dienststelle nicht angegliedert werden.
(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen
Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).