Drucksache 14/3552
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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anhang 1
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten
des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2970), geändert durch Gesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
(Auszug)
§3
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von
Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines
Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine
fremde Macht,
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder wirken mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige
Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut
werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn
sich verschaffen können,
2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an
sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt
sind oder werden sollen,
3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz
von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen
gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I
S. 867) geregelt.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen
Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).