beeinträchtigen in einschneidender Weise die Rechtsgüter Privater - wie die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 StGB)
sowie die Förderung des Menschenhandels (§ 233a Abs. 1 StGB). Daher ist die Zuordnung dieser Delikte zu den schweren Straftaten in qualitativer Hinsicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst.
Ferner hat der Gesetzgeber die Überwachung der Telekommunikation nicht allein
an den Verdacht geknüpft, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat im
Sinne des § 100a Abs. 2 StPO begangen hat. § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO verlangt vielmehr, dass die zur Überwachung der Telekommunikation Anlass gebende Katalogtat
auch im Einzelfall schwer wiegt. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten - ohne
die Überwachung der Telekommunikation - wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber ein Schutzkonzept geschaffen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
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d) Die tatbestandliche Voraussetzung des § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO, dass „die Tat
auch im Einzelfall schwer wiegt“, genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen
schließlich dem Bestimmtheitsgebot. Indizien hierfür können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach angesprochen, die Schutzwürdigkeit der verletzten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 109, 279 <346>), der Grad der
Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>; 113, 348 <388>), die
Art der Begehung der Straftat (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>; 109, 279 <346>), die
Anzahl der Geschädigten (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>) und/oder das Ausmaß des
Schadens (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>) sein. Da es bei dem Tatbestandsmerkmal
entscheidend auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. zur Bedeutung dieser zusätzlichen, über die abstrakte Festlegung eines Straftatenkatalogs
hinausgehenden Freiheitssicherung BVerfGE 125, 260 <329>; m.w.N.), bedarf es
von Verfassungs wegen keiner weiteren Ausdifferenzierung auf gesetzlicher Ebene.
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3. Die durch § 100a Abs. 4 StPO geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung
genügen sowohl auf der Erhebungsebene als auch in der Auswertungsphase den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des
Kernbereichsschutzes können je nach der Art der Informationserhebung und der
durch sie erfassten Informationen unterschiedlich sein (vgl. BVerfGE 120, 274
<337>). Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den
Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden (vgl.
BVerfGE 120, 274 <337>; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 157 <Januar
2010>; Hömig, Jura 2009, S. 207 <212>). Bestehen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, hat sie grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 120,
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