teilungspflicht stellt jedoch ihrerseits einen Eingriff in Grundrechte dar (vgl. BVerfGE
100, 313 <365, 398 f.>; 109, 279 <364>).
b) Allerdings hat der Gesetzgeber die Suspendierung der Benachrichtigungspflicht
bei von einer akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen nicht erstmals in § 101 Abs. 6 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (nachfolgend: n.F.) geregelt. Die Neuregelung ersetzt
insoweit § 100d Abs. 8 und 9 StPO in der vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2007
gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.; vgl. dazu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - akustische
Wohnraumüberwachung - vom 24. Juni 2005, BGBl I S. 1841). § 100d Abs. 8 und 9
StPO a.F. hatten folgenden Wortlaut:

184

§ 100d StPO a.F.

185

…

186

(8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnahmen sind die Betroffenen von der
Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen
Rechtsschutzes nach Absatz 10 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind:

187

1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme richtet,

188

2. sonstige überwachte Personen,

189

3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und Bewohner der überwachten Wohnung.

190

Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unterbleibt die Benachrichtigung,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden
Vermögenswerten geschehen kann.

191

(9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8 Satz 5 nicht binnen sechs Monaten
nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das
für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung
um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über die richterliche
Zustimmung zu weiteren Zurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4 gilt
sinngemäß.

192

…

193

Der Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehört
zu den wesentlichen Erfordernissen effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich so-

194

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