BVerfGE 5, 13 <16>; 85, 386 <404>; 113, 348 <366>). Die ausdrückliche Benennung
erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären.
Die Warn- und Besinnungsfunktion betrifft nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder erheblichen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Wird die Eingriffsgrundlage deutlich erweitert, greift das Zitiergebot (vgl. BVerfGE 113, 348
<366 f.>; Antoni, in: Hömig, GG, 9. Aufl. 2010, Art. 19 Rn. 4). Bei Gesetzen, die lediglich bereits geltende Grundrechtseinschränkungen unverändert oder mit geringen
Abweichungen wiederholen, findet das Zitiergebot hingegen keine Anwendung (vgl.
BVerfGE 5, 13 <16>; 16, 194 <199 f.>; 35, 185 <188 f.>; 61, 82 <113>).
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2. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F. enthält gegenüber der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gültigen Rechtslage keine erhebliche Veränderung der Benachrichtigungspflicht und verstößt daher nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2
GG.
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Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung bezeichnet in
seinem Art. 15 für die Änderungen der Strafprozessordnung nur das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG als eingeschränkt (BGBl I S. 3198 <3211>).
Dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Regelung des § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO,
die ein endgültiges Absehen von der Benachrichtigung bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht, eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit
der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht aufgeführt hat, vermag keinen Verstoß gegen das Zitiergebot zu begründen.
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a) § 101 Abs. 4 bis 6 StPO regeln die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Benachrichtigung der von im Einzelnen aufgeführten heimlichen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das
Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn
die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Die Norm betrifft somit ganz
überwiegend Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Allerdings umfasst ihr Anwendungsbereich auch die akustische Wohnraumüberwachung nach
§ 100c StPO, so dass § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG berührt.
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Jedenfalls die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt den von einer
Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffenen, die von deren Anordnung und Durchführung - der Natur dieser heimlichen Ermittlungsmaßnahme entsprechend - keine Kenntnis haben, grundsätzlich einen Anspruch auf nachträgliche
Mitteilung. Die Mitteilungspflicht unterliegt denselben verfassungsrechtlichen Schranken wie das Grundrecht selbst. Begrenzungen des Anspruchs auf Benachrichtigung
sind auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich
ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 109, 279 <363 f.>). Die Eingrenzung der Mit-
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