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Ohne Einwilligung war der Zugang zu personenbezogenen Daten des bzw. der erfolgreichen Bewerber(s) mithin ausgeschlossen. Dass sich hier auch nach einer vom Petenten vorgeschlagenen Schwärzung des Namens und
weiterer Daten immer noch etliche personenbezogene Informationen aus den Examenszeugnissen, Unterlagen
der Hochschule(n) und bisherigen Zeugnissen von Arbeitgebern herauslesen ließen und eine Identifizierung des
erfolgreichen Bewerbers mit geringem zusätzlichen Rechercheaufwand möglich machen könnten, schien mir
jedenfalls nicht fernliegend. Schwärzungen schienen mir deswegen für eine sichere Anonymisierung und damit
für eine Rechtfertigung des Informationszuganges ohne Einwilligung des erfolgreichen Dritten nicht hinreichend tragfähig.
Der Petent war mit dieser Bewertung nicht zufrieden, hat aber - soweit ersichtlich - keine Klage erhoben.
4.3.3
Zahl der eigenen Beschäftigten im BZSt angeblich nicht bekannt
Das Bundeszentralamt für Steuern gab die erfragten Beschäftigtenzahlen erst nach meiner Intervention bekannt.
Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde u. a. Auskunft über die Zahl der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbeten, unterteilt nach Status und Laufbahngruppen. Das Amt lehnte den Antrag mit
der Begründung ab, über die angefragten Informationen nicht zu verfügen. Diese müssten zunächst aus verschiedenen Aufzeichnungen zusammengetragen und in einer neuen Aufzeichnung zusammengefasst werden.
Dazu sei es aber durch das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet. Demgegenüber gab das dem BZSt
vorgesetzte Bundesministerium der Finanzen einem entsprechenden Antrag des Petenten zum Personal des Ministeriums umgehend statt und leitete ihm die erbetenen Informationen zu. Im Rahmen meiner Vermittlungstätigkeit wies ich das BZSt auf diese Tatsache hin und bat um erneute Prüfung; daraufhin stellte das BZSt dem
Petenten die begehrten Informationen schließlich doch noch zur Verfügung.
4.3.4
BVS verliert Klageverfahren
Mit bemerkenswerter juristischer Phantasie, aber letztlich erfolglos versuchte die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) einen IFG-Antrag abzuwehren.
Im 4. TB hatte ich kurz über den zunächst erfolglosen IFG-Antrag eines Unternehmers berichtet, der nach einem fehlgeschlagenen Immobilienerwerb und anschließendem Konkurs Anwaltsschriftsätze aus dem Konkursverfahren und Informationen zu einem früher auf der fraglichen, von der Treuhandanstalt verwalteten Immobilie
tätigen, nach der Wende liquidierten Unternehmen von der BVS als Rechtsnachfolgerin der Treuhand haben
wollte (vgl. 4. TB Nr. 5.5.5).
Die BVS war der Auffassung, sie müsse Geschäftsgeheimnisse des Konkursverwalters respektieren; außerdem
stehe das anwaltliche Berufsgeheimnis ihrer eigenen Anwälte und der Schutz von deren geistigen Eigentum
dem Informationszugang entgegen.
Nach erfolglosem Widerspruch bat mich der Antragsteller um Unterstützung und erhob Klage.
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die BVS nicht bereit, uneingeschränkten Informationszugang
zu gewähren und hielt an ihrer Argumentation fest. Diese überzeugte weder den Antragsteller noch mich und
fand auch beim Verwaltungsgericht Berlin kein Gehör.
Soweit die BVS den Informationszugang ausschließen wollte, um Geschäftsgeheimnisse des Konkursverwalters
zu schützen, sah das VG Berlin schon kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Nichtverbreitung
der Informationen. Eine Wettbewerbsrelevanz komme bei einem im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen nur in Betracht, wenn die Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes
beabsichtigt sei. Der ungestörte und reibungslose Ablauf des Insolvenzverfahrens werde durch § 6 Satz 2 IFG