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chung nicht immer erkennbar wird. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte, bilanzierende „Überwachungsgesamtrechnung“ sieht die IFK damit gefährdet. Sie hat mit dieser Entschließung ein zweifellos wichtiges, aus meiner Sicht allerdings primär datenschutzrechtliches Thema aufgegriffen. Die Bestandsaufnahme und
Bewertung der landes- und bundesrechtlichen Berichts- und Evaluierungspflichten sehe ich eher als Aufgabe
der Datenschutzkonferenz und ihrer vorbereitenden Arbeitsgruppen, zumal in diesen Gremien - anders als derzeit noch in der IFK - alle Länder vertreten sind.
Die 30. IFK hat die berufsständischen Kammern aufgefordert, ihren gesetzlichen Transparenzpflichten nachzukommen („Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!“, Anlage 8). Diese nehmen hoheitliche Aufgaben
auf Bundes- und Landesebene wahr. Informationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, unterliegen dem
Informationszugang nach Bundes- bzw. Landesrecht. Gleichwohl wird die Verpflichtung zur Gewährung des
Informationszuganges von Kammern oftmals bestritten. Die Entschließung war daher ein notwendiger und
nachdrücklicher Appell, Transparenzverpflichtungen ernst zu nehmen.
Den Anstoß zur zweiten Entschließung der 30. IFK vom 30. Juni 2015 gaben Intransparenz und spärlicher Informationsfluss bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und
den USA (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP). Als Reaktion auf diese Kritik hatte die
EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström im November 2014 mehr Transparenz versprochen. Die Europäische Kommission hat zugesagt, die Öffentlichkeit über die Verhandlungspartner zu informieren und einen erweiterten Zugang zu Dokumenten zu ermöglichen. Die IFK sah dies als einen wichtigen ersten Schritt zu mehr
Offenheit und mahnte die Fortführung und Ausweitung dieser Initiative dringend an. Eine umfassende Offenlegung von Informationen zu TTIP auf EU- sowie auf Bundesebene soll so früh und so weit wie möglich erfolgen.
Ferner fordert die IFK Bundesregierung und Europäische Kommission auf, darauf zu bestehen, dass für Streitigkeiten zwischen den Handelspartnern öffentlich tagende hoheitliche Gerichte geschaffen werden (Anlage 7).
Auch 2015 hatten noch nicht alle Bundesländer ein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz verabschiedet. Die IFK sah weder bei Bayern noch bei Hessen Bestrebungen, solche Regelungen zu schaffen und rügte
u. a. auch die fehlende Umsetzung der Evaluationsergebnisse zum IFG des Bundes. Mit ihrer dritten Entschließung weist die 30. IFK nochmals auf den Handlungsbedarf hin („Informationsfreiheit 2.0 - endlich gleiches
Recht in Bund und Ländern!“, Anlage 9).
Sowohl bei der Novellierung vorhandener als auch bei der Schaffung neuer gesetzlicher Regelungen muss die
Erhöhung der Transparenz oberstes Ziel sein. Die IFK spricht sich hier erneut für eine Stärkung der proaktiven
Bereitstellung von Informationen, eine Beschränkung von Ausnahmetatbeständen auf das unbedingt erforderliche Maß, die Verpflichtung auch von Unternehmen der öffentlichen Hand zum Informationszugang und eine
möglichst einheitliche Gestaltung der Informationszugangsrechte und die proaktive Bereitstellung von Informationen auf der Grundlage von Transparenzgesetzen aus. Meines Erachtens sollten vor „flächendeckender“ Einführung von Transparenzgesetzen zunächst die Erfahrungen der Länder ausgewertet werden, die - wie Hamburg - bereits seit einigen Jahren über ein solches Gesetz verfügen oder - wie Rheinland-Pfalz - mit Beginn des
Jahres 2016 den Wechsel vom Informationsfreiheits- zum Transparenzgesetz vollzogen haben. Gleiches gilt mit
Blick auf die geforderte Zusammenlegung von Informationsfreiheits- und Umweltinformationsgesetzen. Die
Entschließung wurde daher mit Stimmenthaltung der Bundesbeauftragten verabschiedet.
3.3.2

Auch die internationale Kooperation wächst

9. Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Chile
An der IX. Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (ICIC) vom 21. bis 23. April 2015
in Santiago de Chile nahmen 33 Informationsfreiheitsbeauftragte bzw. Mitarbeiter der nationalen und regionalen
Beauftragten aus 25 Ländern teil.

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