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2.1.14 Flughafen BBI: Weder der Flughafen noch der Informationszugang zu Unterlagen zur
Bauverzögerung sind eröffnet.
Das IFG „überlagert“ nicht gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, wenn und soweit diese für die
Vertreter von Gebietskörperschaften in einem Aufsichtsrat bestehen.
Ich wurde um Auskunft gebeten, ob das IFG einen Anspruch auf Informationszugang auch zu Unterlagen gewährt, die die Vertreter von Bund und Ländern als Gesellschafter im Aufsichtsrat öffentlicher Unternehmen
erhalten. In diesem Fall ging es um Unterlagen aus dem Aufsichtsrat der Flughafengesellschaft, die vom Bund
und den Ländern Berlin und Brandenburg gegründet worden war. Der Bund wird im Aufsichtsrat durch Staatssekretäre aus dem Verkehrs - und dem Finanzministerium vertreten. Die mehrjährige Verzögerung der Fertigstellung des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg BBI und die erheblichen Mehrkosten waren immer wieder
Thema im Aufsichtsrat, aber auch in den Medien. Für letztere stellte sich die Frage, ob das IFG hier als Rechercheinstrument genutzt werden konnte oder der Informationszugang ausgeschlossen war.
IFG-Antrag und verwaltungsgerichtliche Klage schienen wenig Erfolg versprechend, da § 3 Nummer 4 IFG den
Informationszugang ausschließt, wenn dadurch eine (z. B.) im Aktiengesetz geregelte Vertraulichkeitspflicht
verletzt wird.
Ein anderer Antragsteller versuchte es dennoch und beantragte Informationszugang u. a. zu Aufsichtsratsprotokollen, Korrespondenzen u. a. mit den anderen Gesellschaftern und zu Telefonvermerken, mit denen die Leitung
des Ministeriums und dessen Vertreter im Aufsichtsrat befasst waren, soweit sich aus diesen Unterlagen Informationen zu Abweichungen von der ursprünglichen Kostenplanung ergaben.
IFG-Antrag, Klage und Berufung blieben erfolglos, da die Mitglieder des Aufsichtsrates der Flughafen-GmbH
zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen gesetzlich verpflichtet
seien.
Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und der Ausschluss Dritter von den Aufsichtsratssitzungen indiziere die Vertraulichkeit der in den Sitzungen thematisierten und ausgetauschten Informationen. Dies schließe die zur Vorbereitung verfassten Unterlagen und die Niederschriften über die Sitzungen
regelmäßig ein. Diese gesellschaftsrechtlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht treffe auch die Behörden,
die eine öffentliche Beteiligung an einem in der entsprechenden Rechtsform organisierten Unternehmen verwalten.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Gesellschaftsrechts sähen auch keine Einschränkungen für
Unternehmen vor, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Als Luftverkehrsinfrastrukturunternehmen nehme
die Beigeladene zwar eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr. Sie befinde sich aber im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die selbst Flughäfen oder Luftlandeplätze betreiben, und stehe in vielfältigen
Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen, die ihrerseits im Wettbewerb untereinander stehen und denen
gegenüber sie eigene Interessen zu wahren habe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015, Az.
12 B 21.13, Rdn. 19 f. - juris).
Das OVG sah diese gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nicht durch das IFG als
durchbrochen oder überlagert an: