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noch Anlage 10a
(GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 4-0214.3/77 (GABl.
S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse. Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten.
§ 5 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG ist zu gewähren, soweit und
solange die Betroffenen entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG eingewilligt haben oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
(2) Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit, eine Behinderung oder das Sexualleben
hervorgehen, dürfen nur übermittelt werden, wenn die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben.
(3) Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt nicht bei personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat der Betroffenen in Zusammenhang stehen.
(4) Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und die Betroffenen als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem
Verfahren abgegeben haben. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben.
(5) Die auf eine verstorbene Person bezogenen Daten werden entsprechend Absatz 1 bis 4 geschützt, soweit
die Menschenwürde den Schutz dieser Daten gebietet.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die
betroffene Person eingewilligt hat.
§ 7 Antrag und Verfahren
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten
Informationen berechtigt ist; dies können auch Beliehene sein. Im Fall des § 2 Absatz 4 besteht der Anspruch
gegenüber der Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffentliche Dienstleistung erbracht wird. Berührt der Antrag Belange im Sinne von § 5 oder § 6,
soll er begründet werden und für die Anhörung nach § 8 Absatz 1 die Erklärung enthalten, inwieweit die Daten
der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Gibt die antragstellende
Person keine Erklärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG ab,
sollen Namen von natürlichen Personen geschwärzt werden.