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noch Anlage 10a
2.
informationspflichtige Stellen: alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2;
3.
amtliche Informationen: jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen,
die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen;
4.
betroffene Personen: natürliche Personen, über die personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vorliegen (Betroffene), oder juristische Personen, über die amtliche
Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person.
§ 4 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf
1.
die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
2.
die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
3.
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen-, Versicherungsoder Wettbewerbsaufsichtsbehörden,
4.
die Angelegenheiten der unabhängigen Finanzkontrolle,
5.
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
6.
die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind,
7.
die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung,
8.
die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung,
9.
die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr,
10. das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der betroffenen Person an
einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information oder
11. die Vertraulichkeit von leistungsbezogenen Daten einzelner öffentlicher Schulen.
(2) Unberührt bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 -Az.: 5-0214.3/77