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schiedete Regelung den Informationszugangsanspruch nach dem IFG nicht verdrängen oder auch nur modifizieren kann.
Die MPSV dient zur Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken im Verkehr oder in Betrieb befindlicher
Medizinprodukte nach § 3 Medizinproduktegesetz (MPG). Vorliegend hatte die Petentin auch ein berechtigtes
Interesse an der Übermittlung, sodass sie ihren Antrag auf § 22 MPSV stützen konnte. Zusätzlich bestand auch
ein Anspruch nach dem IFG. Anders als dieses sieht die Verordnung aber keine Kostenpflichtigkeit von Auskünften vor.
Kasten b zu Nr. 4.8.4
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV)
§ 22 Unterrichtung sonstiger Behörden, Organisationen und Stellen
(...)
(3) Informationen und Auskünfte zu vorliegenden Meldungen, durchgeführten Risikobewertungen und korrektiven Maßnahmen dürfen auch an den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und andere Organisationen, Stellen und Personen übermittelt werden, soweit
von diesen ein Beitrag zur Risikoverringerung geleistet werden kann oder ein berechtigtes Interesse besteht.
(...)
Ein Zugang zu Informationen des BfArM wird aber nicht nur durch das IFG und die MPSV eröffnet.
§ 84a Arzneimittelgesetz (AMG) regelt einen Auskunftsanspruch, der die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach § 84 AMG durch Arzneimittelgeschädigte erleichtern soll. Diese Haftungsnorm gewährt dem
Geschädigten einen Anspruch aus Gefährdungshaftung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer, der das
Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat. Für einen Auskunftsanspruch
gegenüber dem BfArM nach § 84a AMG müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, ein Arzneimittel habe einen (Gesundheits-)Schaden verursacht. Anders als der Anspruch auf Informationszugang nach
dem IFG ist dieser Anspruch also nicht voraussetzungslos.
4.8.5
Kein Zugang zu Unterlagen über die Hyperbare Sauerstofftherapie
Der GBA konnte einem IFG-Antrag „mangels Masse“ nicht entsprechen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) musste über eine Bitte entscheiden, alle Informationen zu übermitteln, die zum Beschluss des GBA zur Hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO) vom 10. April 2000 geführt haben.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (§ 91 SGB V) unterliegt grundsätzlich dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes. Er regelt die Zulassung u. a. von Diagnose- und Therapiemethoden (§§ 92 SGB V). Dem Petenten
wurde dazu mitgeteilt, alle Informationen zur HBO seien in einem Bericht zusammengefasst, in dem auch der
gesamte Verfahrensablauf von der Antragstellung bis zur Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger
abgebildet sei. Der Bericht könne von den Internetseiten des GBA heruntergeladen werden. Auch der Beschlusstext selbst sei auf den Internetseiten veröffentlicht. Über die vom Petenten darüber hinaus begehrten
Informationen zu Beratungen verfüge der GBA nicht und könne diese deshalb auch nicht zugänglich machen.