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Kasten zu Nr. 4.7.1
VG Köln, Urteil vom 22.09.2014, Az. 13 K 4674/13, Rdn. 14 ff.
(14) Nach § 2 Nr. 1 IFG erfasst der Begriff der amtlichen Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Herkunft
der Information in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine amtliche Aufzeichnung liegt auch vor, wenn die
Information von einem Dritten übermittelt wurde und von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet
wird. Zu den bei einer Behörde vorhandenen amtlichen Informationen gehören daher beispielsweise auch Mitteilungen oder Antragsunterlagen privater Dritter.
(...)
(16) Der streitgegenständliche Videofilm wird von der BPjM zu amtlichen Zwecken aufbewahrt. Die BPjM hat
nach den §§ 17 ff. des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), die Aufgabe, eine Liste jugendgefährdender Medien zu
erstellen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind in die Liste Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, aufzunehmen. Nach § 18 Abs. 7 JuSchG sind Medien aus der Liste
zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen, und verliert eine Aufnahme in
die Liste nach Ablauf von 25 Jahren ihre Wirkung. Für Klagen gegen eine Entscheidung der BPjM, ein Medium
in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist gemäß § 25 Abs. 1 JuSchG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es liegt auf der Hand, dass jede Bewertung, ob ein Film (noch) als jugendgefährdend einzustufen ist, voraussetzt, dass die BPjM Zugriff auf das
Filmmaterial hat, um von dessen Inhalt Kenntnis nehmen zu können. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, bildet
der streitgegenständliche Film die Grundlage für die Bewertungsentscheidung der BPjM. Obwohl es sich um ein
Unterhaltungsmedium handelt, dient das Filmexemplar der BPjM daher nicht zur Unterhaltung, sondern zu
amtlichen Zwecken.
(...)
(18) Obwohl es sich bei dem streitgegenständlichen Film um ein Unterhaltungsmedium handelt, das ursprünglich im Handel erhältlich war, kann der Antrag des Klägers vorliegend ausnahmsweise nicht nach § 9 Abs. 3
IFG abgelehnt werden. Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Film schon seit mehreren
Jahren vergriffen ist und vom Kläger nicht auf andere Weise beschafft werden kann.
Dem Informationszugang stehe auch der Schutz geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1 IFG) nicht entgegen. Zwar
handele es sich bei dem Film um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG und die Überlassung einer Kopie stelle auch eine Vervielfältigung und Verbreitung nach den §§ 16 und 17 UrhG dar, jedoch
sei die Herausgabe nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b), Satz 2 Nummer 2, Satz 3 UrhG erlaubt
(VG Köln, a. a. O., Rdn. 19). Der Kläger lasse durch die BPjM eine Kopie zu seinem eigenen Gebrauch herstellen. Dass die BPjM hierbei nicht freiwillig handele, sondern ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus dem IFG
nachkomme, stehe der Annahme einer - nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b), Satz 2 Nummer 2,
Satz 3 UrhG - erlaubten Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nicht entgegen (VG Köln, a. a. O., Rdn. 22).
Auch die Gewährleistung des Jugendschutzes spreche in diesem Fall nicht gegen den Informationszugang. Zwar
gehöre der Jugendschutz zu den nach § 3 Nummer 2 IFG geschützten Belangen der öffentlichen Sicherheit.
Diese seien bei der Abgabe eines indizierten Films an einen Erwachsenen jedoch nicht berührt (VG Köln,
a. a. O., Rdn. 23). Der Antrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das Motiv des Antragstellers für die gewünschte Kenntnisnahme von amtlichen Informationen im Rahmen des § 1 Absatz 1 IFG ausweislich der Gesetzesbegründung unbeachtlich sei (VG Köln, a. a. O., Rdn. 26).

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