– 96 –
Soweit ein Antragsteller Auskunft über die zu seiner Person bei der Arbeitsagentur gespeicherten Daten begehrt,
macht er ein so genanntes datenschutzrechtliches „Betroffenenrecht“ geltend. Dieses Recht dient einem anderen
Ziel als der Verwirklichung der Informationsfreiheit und steht damit „neben“ dem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG, ohne diesen als Spezialregelung i. S. d. § 1 Absatz 3 IFG zu verdrängen. „Die Betroffenenrechte eröffnen demgegenüber lediglich einen Zugang zu den bei der Behörde über die eigene Person gespeicherten Daten und lösen die Sperrwirkung gemäß § 1 Absatz 3 IFG nicht aus“ (Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009
(Rdn. 197 zu § 1 IFG). Meines Erachtens sollten die Behörden immer dann, wenn mehrere Anspruchsgrundlagen den Informationszugang eröffnen, die für den Antragsteller kostengünstigere Rechtsgrundlage anwenden.
4.6
4.6.1

Bundesministerium der Verteidigung
Keine Aufklärung über Aufklärungsdaten

Das Bundesministerium der Verteidigung lehnte den Zugang zu Aufklärungsdaten von AWACS-Flugzeugen über
den Abschuss eines zivilen Flugzeuges ab.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurde um Beantwortung mehrerer Fragen zum Abschuss
eines zivilen Flugzeuges der Malaysian Airlines über der Ukraine im Jahr 2014 gebeten. Das Auskunftsbegehren bezog sich auf dem BMVg evtl. vorliegende Aufklärungsdaten von Airborne Early Warning and Control
Systems (AWACS)-Flugzeugen der NATO.
Das BMVg lehnte den Antrag ab, da dort keine in nationaler Verantwortung erhobenen amtlichen Informationen
vorlägen. Vielmehr würden durch einen multinationalen NATO-Verband AWACS-Flugzeuge als luftgestütztes
Frühwarn- und Leitsystem vom NATO-Flugplatz in Geilenkirchen aus eingesetzt. Deutschland als eine von
16 beteiligten Nationen leiste dabei unter anderem durch Gestellung von Personal für die Besatzungen einen
Beitrag. Eine Pflicht des BMVg zur Beschaffung von Informationen bei der NATO bestehe nicht. Der Petent
hatte Zweifel und bat mich um Vermittlung. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens haben meine Mitarbeiter in
einem Gesprächstermin mit dem BMVg die Sach- und Rechtslage erörtert. Auch eine erneute, von mir angeregte hausinterne Abfrage durch das im BMVg verantwortliche Fachreferat ergab nach Mitteilung des Ministeriums keinen „einschlägigen“ Informationsbestand. Die Ablehnung des Antrags erfolgte somit zu Recht, da das
IFG grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht begründet.
4.7
4.7.1

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Das IFG geht zum Film

Auch ein indizierter Film, der auf dem freien Markt nicht mehr erhältlich ist, kann vom Informationsanspruch
umfasst sein.
Der spätere Kläger beantragte bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ihm eine Kopie
eines indizierten Videofilms auszuhändigen. Die BPjM lehnte den - aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchlich gestellten - Antrag ab. Das Informationsfreiheitsgesetz diene nicht dazu, Privatsammlern Kopien von Unterhaltungsmedien zu verschaffen, die auf dem freien Markt nicht erhältlich seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage vor dem VG Köln. Das Gericht sah den Film als „amtliche Information“
i. S. d. IFG, fand auch keine Ausschlusstatbestände verwirklicht und verurteilte die BPjM deshalb zur Herausgabe einer ausschließlich analog nutzbaren Kopie des Filmes.
Bei dem begehrten Film handele es sich um eine amtliche Information im Sinne der §§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2
Nummer 1 IFG. Insbesondere komme es nicht auf die Herkunft der vorhandenen Information an (VG Köln,
Urteil vom 22.09.2014, Az. 13 K 4674/13, Rdn. 14 - 18 - juris).

Select target paragraph3