Deutscher Bundestag
Drucksache 14/9719
14. Wahlperiode
04. 07. 2002
Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr)
Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des Gesetzes über die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit
des Bundes (Berichtszeitraum: Juli 2000 bis Juli 2002)
Inhaltsverzeichnis
Seite
I.
Berichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
II.
Gegenstand und Umfang der Kontrolle des
Parlamentarischen Kontrollgremiums . . . .
1
II.
III. Konstituierung und Zusammensetzung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums
sowie Anzahl der Sitzungen und
Teilnehmerkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
IV. Beratungsgegenstände des Gremiums von
besonderer Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . .
2
V.
Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern von
Kontrollgremien anderer Staaten . . . . . . . .
5
VI. Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
I.
Ältere Berichte des Gremiums – damals noch unter dem
Namen Parlamentarische Kontrollkommission – sind für
den Zeitraum von Juli 1996 bis Juni 1998 in Bundestagsdrucksache 13/11233, für den Zeitraum von Juli 1994 bis
Juni 1996 in Bundestagsdrucksache 13/5157 und für den
Zeitraum von Juli 1993 bis Juni 1994 in Bundestagsdrucksache 12/8102 veröffentlicht.
Berichtspflicht
Nach § 6 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG –) vom 11. April 1978 (BGBl. I
S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254), erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode
dem Deutschen Bundestag einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei ist das Gremium gehalten, der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 5 Abs. 1 PKGrG
Rechnung zu tragen.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat seinen letzten
Bericht in der Mitte der 14. Wahlperiode am 8. Juni 2000
vorgelegt (Bundestagsdrucksache 14/3552). Der Bericht behandelte den Zeitraum von Juli 1998 bis Juni 2000. Der nunmehr vorgelegte Bericht setzt die Berichterstattung fort und
umfasst den Berichtszeitraum von Juli 2000 bis Juli 2002.
Gegenstand und Umfang der Kontrolle des
Parlamentarischen Kontrollgremiums
Nach § 1 Abs. 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung
hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) der
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Bundesregierung obliegt nach § 2 Satz 1 PKGrG die
Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und
über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen
des Gremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben auf eine Reihe besonderer Kontrollbefugnisse stützen. So hat die Bundesregierung nach
§ 2a PKGrG auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien
der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der
Dienste zu gestatten und den Besuch bei den Diensten zu ermöglichen. Darüber hinaus kann das Gremium gemäß § 2 c
PKGrG mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall
einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.
Der Sachverständige hat dem Gremium anschließend zu
berichten.
Ein weiteres wichtiges Kontrollinstrument des Gremiums
ist nach § 2e Abs. 2 PKGrG die Mitberatung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste. Im Rahmen dieser
grundsätzlichen Beratungen steht politisch die gesamte
nachrichtendienstliche Tätigkeit der jeweiligen Dienste