Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

1.

ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge
übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,

2.

in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und
Grundsätze nicht beachtet worden sind,

3.

welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit ergeben haben,

4.

welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen
werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden den Präsidenten des Bundestages und des
Bundesrates sowie dem Bundeskanzler und dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.
(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich
nach Zuleitung im Internet.
Fußnote
(+++ § 97: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
§ 98 Aufforderung zum Schadenausgleich
Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein
Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.
Fußnote
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat
und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet
er gleichzeitig die Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.
Fußnote
(+++ § 99: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
§ 100 Prüfungsämter
Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätigkeit
Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahrnehmen
lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Bundesrechnungshof
geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Bundesrechnungshofes durch.
Fußnote
(+++ § 100: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
§ 101 Rechnung des Bundesrechnungshofes
Die Rechnung des Bundesrechnungshofes wird von dem Bundestag und dem Bundesrat geprüft, die auch die
Entlastung erteilen.
§ 102 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
(1) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

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