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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

§ 94 Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch
Beauftragte vornehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3)
Fußnote
(+++ § 94: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
§ 95 Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf
Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten
sowie deren automatisierten Abruf.
Fußnote
(+++ § 95: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so
hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.
§ 96 Prüfungsergebnis
(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß
des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der
Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.
(3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in
Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu
dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn
diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird
Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die
entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.
Fußnote
(+++ § 96: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
§ 97 Bemerkungen
(1) Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Bundesregierung
wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den
Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen zusammen, die er dem Bundestag, dem Bundesrat und der
Bundesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,

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