Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/550
–5–
Ta b e l l e 2
Anzahl der betroffene Personen im Jahr 2008
BfV
Summe
HB
NB
HB
NB
HB und NB
Luftfahrt
2
0
0
0
0
0
2
Finanzen
24
3
0
0
0
0
27
0
0
0
0
0
0
0
Telekommunikation/
Teledienste
82
61
2
0
4
1
150
IMSI-Catcher
20
0
0
0
1
0
21
128
64
2
0
5
1
200
Summe
3
MAD
NB3
Postverkehr
2
BND
HB2
Hauptbetroffene im Sinne von § 8a Absatz 3 Nummer 1 BVerfSchG.
Nebenbetroffene im Sinne von § 8a Absatz 3 Nummer 2 BVerfSchG.
Ta b e l l e 3
Anzahl der Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze von 2002 bis 2008
Luftfahrt
Finanzen
Postverkehr
Telekomm./
Teledienst
IMSI-Catcher
Summe
2002
1
9
0
26
3
39
2003
2
16
0
14
9
41
2004
0
7
0
24
10
41
2005
0
12
0
21
10
43
2006
0
7
0
14
10
31
2007
0
5
0
38
9
52
2008
2
10
0
52
14
78
Summe
5
66
0
189
65
325
tagsdrucksache 16/11560 S. 5) bedarf ein entsprechendes
Auskunftsverlangen nicht mehr der ministeriellen Anordnung und muss auch nicht mehr der G 10-Kommission
zur Prüfung vorgelegt werden (vgl. § 8a Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5 Satz 1 BVerfSchG).
Die Maßnahme kann sich gegen Personen richten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie selbst die Gefahr, die
durch das Auskunftsersuchen aufgeklärt werden soll, fördern (§ 8a Absatz 3 Nummer 1 BVerfSchG). In diesem
Falle spricht man von Hauptbetroffenen. Das Auskunftsverlangen kann sich aber auch gegen Personen richten,
bei denen ein solcher Verdacht zwar nicht besteht, bei denen aber anzunehmen ist, dass sie für einen Hauptbetroffenen Leistungen eines Luftfahrtunternehmens entgegennehmen (§ 8a Absatz 3 Nummer 2a BVerfSchG). In
diesem Falle spricht man von Nebenbetroffenen.
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende
Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zu-
lässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Satz 5 und 6 BVerfSchG).
Im Jahr 2008 hat das BfV zwei Auskunftsverlangen bei
Luftfahrtunternehmen gegen zwei Personen als Hauptbetroffene im Sinne von § 8a Absatz 3 Nummer 1 BVerfSchG
durchgeführt. Sie betrafen Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
gefährden, und Bestrebungen, die gegen den Gedanken
der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (§ 8a Absatz 2
i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BVerfSchG).
Damit wurde erstmals seit 2003 wieder von der Befugnis
nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG Gebrauch gemacht. BND und MAD haben noch nie von der ihnen erst
seit 2007 zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht. Seit
der Einführung der Befugnis im Jahre 2002 gab es somit
fünf Auskunftsverlangen (siehe Tabelle 4), von denen sieben Personen betroffen waren.