Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Verständnis auch unter „Regierung“ gefallen sei. Eine Antwort zur Auslegung dieses Begriffs im vorliegenden Falle stehe noch aus.178
Nach dem Geheimschutzabkommen mit dem Vereinigten Königreich unterfalle die Weitergabe an eine
„nicht zuständige Behörde“ der Zustimmung.179
Nach dem Geheimschutzabkommen mit Australien sei die Verwendung von Verschlusssachen „nicht für
einen anderen als den angegebenen Zweck“ gestattet. Dies komme einer Beschränkung auf die betreffenden
deutschen Dienste gleich. Der Untersuchungsausschuss unterfalle dieser Gestattung jedenfalls nicht ohne
Weiteres.180
Verstöße gegen derartige Verpflichtungen verletzten Völkervertragsrecht und beeinträchtigten die auswärtigen Beziehungen und damit das Staatswohl. Die internationale Kooperationsfähigkeit Deutschlands würde
massiv beeinträchtigt werden, wenn entweder andere Vertragspartner die Verpflichtungen nach ihrem Gutdünken brechen oder wichtige Informationen für Deutschland nicht mehr im gegenwärtigen Maße zur Verfügung gestellt würden. Auslegen könne die Bundesregierung die Vereinbarungen nicht alleine, weswegen
es bilateraler Konsultationen bedürfe. Über gegensätzliche Voten der Vertragspartner zur Herausgabe dürfe
sie sich nicht hinwegsetzen.181
Obwohl kein Geheimschutzabkommen mit Kanada und Neuseeland bestehe, könne diesen Ländern gegenüber kein anderer Maßstab gelten, weil insoweit „Third Party Rules“ bestünden. Bei deren Bruch werde die
Kooperation mit diesen Staaten ebenso gefährdet. Die Bundesregierung sei deshalb völker- und vertragsrechtlich gebunden, die Rechtslage mit den Vertragsparteien zu erörtern.182
Der Untersuchungsausschuss werde über betreffende AND-Materialien informiert mit dem Hinweis, dass
diese „vorläufig“ entnommen worden seien und – abhängig von den Ergebnissen der Konsultationen und der
darauf basierenden Entscheidung der Bundesregierung – entweder nachgereicht würden oder zu denen eine
abschließende Begründung der Nichtvorlage erfolgen werde.183
Seitens der Five Eyes-Staaten und der Bundesregierung sei für das Konsultationsverfahren jeweils ein zentraler Ansprechpartner bestimmt worden. Den von ihm besuchten Regierungen habe er die Rolle von parlamentarischen Kontrollgremien, insbesondere auch jene der mit strafprozessualen Befugnissen ausgestatteten
Untersuchungsausschüsse, dargestellt. Dabei habe er deren herausgehobene Bedeutung einschließlich der
Beweiserhebungsrechte und die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesregierung gegenüber
Untersuchungsausschüssen verdeutlicht. Auch habe er den Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses und den maßgeblichen Zeitraum der Untersuchung erläutert.184
Er habe die Regierungen der Partnerstaaten darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Ausschusses grundsätzlich auch AND-Material, das sich in den Händen der Stellen der Bundesregierung befinde, vorgelegt
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Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.