Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Aus Sicht des Zeugen W. K. ist die G 10-Anordnung zudem zur Auftragserfüllung erforderlich gewesen:
„Ich habe beide Verkehre auf einer Leitung. Ich kann das nach BND-Gesetz machen
und sagen, ich mache überhaupt keine G 10-Maßnahme. Dann erfülle ich meinen Auftrag nur zur Hälfte. Ich kann das nach G 10 machen, lasse die anderen weg. Dann
erfülle ich meinen Auftrag auch nur zur Hälfte. Oder ich mache es nach beiden. Und
nach was habe ich jetzt den Zugriff auf die Leitung? Natürlich dann nach den Regularien, die etwas strenger sind, damit ich auch ja keinen Fehler mache. Dann nehme ich
das G 10-Gesetz.“5115
In eingestufter Sitzung hat der Zeuge W. K. ausgesagt:
„G 10 [geschwärzt] sagen wir mal, als reinen Türöffner, das haben wir nie gemacht.
Wenn, dann machen Sie G-10-Erfassung. Und wenn Sie über die G-10-Erfassung auf
so eine Leitung dann den physikalischen Zugriff haben und dann auch noch nach
BND-Gesetz Transitverkehr darauf finden, dann kann man beides machen. [geschwärzt].“5116
„[...] Das G 10-Projekt lief ja schon, bevor ‚Eikonal‘ lief, und es gab ja Gründe, eine
G 10-Anordnung zu machen. Wir kriegen ja keine G 10-Anordnung genehmigt, wenn
wir die jetzt nur als Türöffner hätten, ohne jetzt irgendwelche Gründe.“5117
Auf die Frage, ob die G 10-Beschränkung lediglich den Zweck gehabt habe, die im Datenstrom enthaltenen
Routineverkehre zu erfassen, hat der für G 10-Fragen zuständige Jurist des BND, Zeuge Dr. Burbaum, mit
einem Erst-recht-Schluss argumentiert:
„[...] Das heißt ja nicht, dass der BND nicht gesetzlich ermächtigt wäre, auch Routineverkehre zu erheben. Also der BND hat nach dem BND-Gesetz die Befugnis, personenbezogene Daten zu erheben. Das sind Routineverkehre. Es gibt daneben G 10Verkehre, die eben einem besonders schützenswerten Bereich unterliegen, für die es
dann diese spezialgesetzlichen Regelungen gibt. Ich kann jetzt [...] nicht erkennen,
dass quasi, wenn man das eine tut, das andere verboten sein sollte oder dass da irgendein Verhältnis geregelt würde. Im Grunde genommen ist ja der grundrechtlich bedingte
Aufwand für eine G 10-Beschränkungsanordnung und für eine Maßnahme nach dem
G 10 wesentlich höher - zu Recht - als bei der Erhebung sonstiger personenbezogener
Daten. Insofern würde ich vielleicht vereinfacht sagen: Das ist eine Art Erst-rechtSchluss. Wenn ich berechtigt bin, G 10-Daten zu erheben nach diesem verschärften
grundrechtlichen Standard in diesem verschärften Verfahren, dann muss ich erst recht
berechtigt sein, nach dem BND-Gesetz sonstige Daten zu erheben [...].“5118

5115)
5116)
5117)
5118)

W. K., Protokoll-Nr. 35 II – Auszug offen, S. 38.
W. K., Protokoll-Nr. 35 II – Auszug offen, S. 14.
W. K., Protokoll-Nr. 35 II – Auszug offen, S. 32.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 20.

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